Hallo, ich war 11 Monate in Australien und bin nun zurück nach Deutschland gekommen. Vor dem Auslandsjahr habe ich 6 Jahre nahtlos gearbeitet, womit die Voraussetzungen von ALG wohl erfüllt sind (mindestens 12 Monate gearbeitet zu haben innerhalb der letzten 2 Jahre). Die Kündigung ging von mir aus.

Ich wollte mich schon vor dem Auslandsaufenthalt arbeitslos melden jedoch hat man mir am Telefon geraten, dies nicht zu machen, da ich dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung stehen werde.

Nun bin ich arbeitslos gemeldet und stelle Antrag auf Arbeitslosengeld. Falle ich in eine Sperrfrist von 3 Monaten oder nicht?

Man findet die unterschiedlichsten Antworten zu dem Thema und was mich sehr verwirrt ist die Aussage in §159 SGB III

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.

Das Ereignis, das die Sperrzeit begründet ist ja wohl meine eigene Kündigung. Somit müsste diese doch abgelaufen sein oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank schonmal für eure Mühe.