Namen lassen sich nicht patentieren, sonder als Marke eintragen. Eine gute Suchmaschine ist TMview https://www.tmdn.org/tmview/welcome.html?lang=de). Diese funktioniert im Sinne einer Metasuchmaschine, die die Datenbanken von allen angeschlossenen Markenämter durchsucht. Sind noch lange nicht alle Länder dabei, aber zumindest die meisten Industrieländer.
Ist bei DEPATIS meines Wissens nicht möglich, da lediglich Anmeldungen und Patente in Deutschland recherchierbar sind.
Bei Espacenet (https://worldwide.espacenet.com/?locale=de_EP), dem Rechercheportal des Europäischen Patentamtes, kannst Du jedoch bei der Detailansicht eines gefundenen Patents links im Menü auf "INPADOC Patentfamilie" klicken, dann erhälst Du eine Übersicht über alle Länder, in denen das Patent angemeldet wurde.
Einen generellen Mindestlohn gibt es nicht. Gewisse Branchenverbände sowie einzelne Arbeitnehmer unterstehen einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der Mindestlöhne vorsieht (eine Liste findest Du hier http://www.gav-service.ch/LohnrechnerSuchen.aspx). Für Logistiker gibt es so weit ich weiss keinen generellen GAV.
Für Nachtarbeiten ist generell ein Lohnzuschlag von 25% zu erwarten. Als Nachtarbeit gilt jedoch nur die Arbeistzeit ab 23 Uhr bis 06 Uhr.
Bei einem 0815 Uhrendesign ist eine Abklärung nicht unbedingt nötig. Damit ein Musterschutz bestehen kann, muss das Design eine Eigenart aufweisen, sich also von bereits bekannten Designs auf dem Gebiet unterscheiden. Dies ist bei den allermeisten Uhren nicht gegeben.
Recherchieren kannst du eingetragene Designs für Deutschland beim DPMA https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/uebersicht).
Einen unbewaffneten "Sicherheistdienst" darfst du gründen. Eine bewaffnete Privatarmee nicht. Das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist der Polizei und der Armee vorenthalten, private Sicherheitskräfte dürfen dies nur in Ausnahmefällen und einer entsprechenden Bewilligung.
Da kommt auf den Einzelfall darauf an. Sofern der Musiker sehr bekannt ist, verstösst dies unter Umständen gegen das Lauterkeitsrecht (Stichwort: Trittbrettfahrer). Andernfalls nicht.
Marken schützen im Übrigen einen Namen nur im Zusammenhang mit gewissen Waren und Dienstleistungen. Der Gebrauch oder die Registrierung einer identischen Marke für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen ist erlaubt.
Sofern du also den Namen des Musikers als Marke im Bereich "Bekleidung" verwendest, sehe ich keine Probleme (ausser ev. Lauterkeitsrechtlich).
Im Zweifelsfall lieber einen Markenanwalt konsultieren, da es immer auf die Einzelfallbeurteilung ankommt.
Ideen lassen sich nicht schützen, sondern nur konkrete Umsetzungen davon (also Produkte, Verfahren). In einer Patentanmeldung muss die Erfindung so gut beschrieben werden, dass diese durch einen Fachmann nachgebaut werden kann. Dies ist z.B. bei einem abstrakten Konzept nicht gegeben.
Mindestlohn gibt es in der Schweiz nicht. Daher ist nur der Lohn geschuldet, der im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Einzige Ausnahme bilden die Branchen mit einem GAV: dort sind idR Mindestlöhne festgelegt worden.
Könnte es sich um die Abzüge für die Risikoversicherung der Pensionskasse handeln? Diese sind nämlich ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch... Würde also genau auf deinen Fall passen.
In Kontinentaleuropa gibt es sowas wie eine unregistrierte Marke nicht. Daher wird hier grundsätzlich nicht zwischen den beiden Schutzrechtsvermerken unterschieden.
Die Benutzung von TM ist demnach nicht zulässig, sofern nicht zumindest eine Markenanmeldung anhängig ist. Hierzu verweise ich auf die gute Antwort von qugart.
Lauterkeitsrechtlich kann ein bekannter Name oder Slogan einen gewissen Schutz geniessen. Selbst wenn dies der Fall ist, ist es jedoch nicht erlaubt, einen Schutzrechtsvermerk anzubringen.
Bitte beachte auch, dass in gewissen Ländern bei unrechtmässiger Berühmung auch strafrechtliche Konsequenzen drohen können.
Falls ein Gebrauch in Deutschland geplant ist: ja, das sollte reichen um einen guten Überblick zu erhalten.
Bitte beachte, dass für eine Marke keine Neuheit gefordert ist. Ein bereits bekannter Name oder Slogan kann daher erneut eingetragen werden.
Auch beachten: der Schutz einer eingetragenen Marke ist immer mit spezifischen Waren oder Dienstleistungen verbunden. Das Benutzen sowie Eintragen einer identischen Marke für andersartige Waren oder Dienstleistungen ist erlaubt.
Nebst dem markenrechtlichen Aspekt ist auch das Lauterkeitsrecht relevant: Die Benutzung eines bekannten Namens oder Slogans kann selbst dann widerrechtlich sein, wenn dieser nicht als Marke eingetragen ist. Hier ist jedoch eine Einzelfallbeurteilung nötig.
Wenn du also sicher gehen willst, dass du mit deinem Slogan keinen Ärger kriegst, solltest du unbedingt einen Markenanwalt konsultieren.
Wie bereits einige geschrieben haben: Für Deutschland beim DPMA. Eine gute Ressource ist auch TMview https://www.tmdn.org/tmview/welcome.html?lang=de). Diese Suchmaschine wird durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum betrieben und umfasst Daten von insgesamt 50 Markenämtern rund um den Globus.
Zudem finde ich die Suchmaske von TMview als etwas übersichtlicher als diejenige des DPMA...
Dieses US Patent nicht. Allerdings gibt es in dessen Patentfamilie eine anhängige Anmeldung vor dem Europäischen Patentamt (EP 2 686 751 A1), welche auch in Deutschland gilt.
Da das Patent noch nicht erteilt wurde, ist nur eine provisorische Schutzwirkung da. Erst nach Abschluss des Erteilungsverfahrens wird klar sein, was für ein Schutzumfang das Patent haben wird.
Auführbarkeit ist ein Kriterium für die Patenterteilung. Allerdings beruht die Prüfung rein nur auf den Inhalt der Patentanmeldung, d.h., dass das Amt nur dann eine Anmeldung zurückweisen wird, wenn diese nicht genügend Angaben enthält, um die Erfindung nachbauen zu können.
Eine Ausnahme sind Erfindungen, die gegen Grundgesetze der Physik verstossen, diese können durch das Amt zurückgewiesen werden.
Dass ein Patent erteilt wurde ist also überhaupt kein Garant dafür, dass die Erfindung überhaupt funktioniert. Die Funktionsprüfung ist auch nicht Aufgabe des Patentamtes. Wer viel Geld für ein Patent ausgibt, sollte schon selbst dafür besorgt sein, dass die Erfindung auch funktioniert...
Nein, ein ETF muss nicht einen Index abbilden. ETF bedeutet lediglich "exchange traded fund", also ein Fond, der an einem Börsenplatz gehandelt wird. Ein ETF kann zwar ein Indexfond sein, muss aber nicht.
"One Way" ist im Zusammenhang mit den meisten Waren und Dienstleistungen wohl freihaltebedürftig, aber eben nicht bei allen. Ausserdem kann der Begriff als Bestandteil eines Logos als Wortbildmarke geschützt sein.
Beachte: eine Marke ist immer nur im Zusammenhang mit bestimmten Waren und Dienstleistungen geschützt. Eine Benutzung einer identischen Marke für andersartige Waren oder Dienstleistungen ist zulässig.
Inwiefern eine Markenverletzung überhaupt vorliegt, müsste am Einzelfall geprüft werden. Setzte dich daher mit einem Markenanwalt in Verbindung, denn eine allgemeine Antwort gibt es in einem solchen Fall nicht.
Meinst du damit die Landsgemeinde, die im Kanton Glarus und noch einigen wenigen Bezirken durchgeführt wird? Oder allenfalls die Gemeindeversammlungen, die in kleineren Ortschaften die lokalen Abstimmungen ersetzen? Andere "Volksversammlungen" gibt es nicht...
Zur Landsgemeinde gibt es hier weitere Infos: https://de.wikipedia.org/wiki/Landsgemeinde
Keiner. Ein Indexfond kann gleichzeitig ein ETF sein. ETF bedeutet nichts anderes als dass der Fond an einer Börse öffentlich gehandelt wird (exchange traded fund). Ein Indexfond investiert in Aktien gemäss einem Index (z.B. mdax).
Auch im Patentrecht gilt: Unwissen schützt vor Strafe nicht.
Verletzt ein Produkt ein Patent, kann der Verkauf durch ein Gericht gestoppt werden. Ferner können für die bereits erfolgten Verkäufe Schadensersatzzahlungen fällig werden. Dies kann einer Firma sehr teuer zu stehen kommen, ganz abgesehen vom Imageschaden. Eine Ausrede, wonach man vom Patent nichts wusste, hilft hierbei nicht.
Daher gehört es zur Sorgfaltsfplicht einer Firma, vor der Markteinführung eines Produkts eine Verletzungsrecherche durchführen zu lassen, um allfällig relevante Patente im Voraus zu identifizieren. Dadurch lassen sich unliebsame Überraschungen in der Regel vermeiden.
Ein Unterlassen einer derartigen Recherche kann in einigen Ländern zu Strafzahlungen führen. In den USA ist dann z.B. der dreifache Schadensersatz fällig. Wegen der Organhaftung kann zudem der Geschäftsführer oder der Aufsichtsrat für Schäden aus einer unterlassenen Abklärung haftbar gemacht werden.
Patente schützen nur technische Erfindungen.
Wenn schon können Wortkreationen als Marken hinterlegt werden. Dies geht allerdings nicht für absolut freihaltebedürftige Wörter. Das Wort "Patent" wäre so eines.
Der langen Rede kurzer Sinn: nein, das kannst Du nicht schützen lassen