Kann der Rechtsanwalt im nachhinein Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung verweigern?

Wollte wegen Mobbing bei meinem letzten AG kündigen und habe einen RA beauftragt, unter Maßgabe der Abrechnung mit meiner Rechtsschutzversicherung einen

Auflösungs- vertrag zu vereinbaren.Nach erfolgtem ALvertrag teilt mir mein Anwalt mit, das die RSV keine Kosten übernimmt. Ich habe daraufhin erklärt, er wäre verpflichtet gewesen, mir

eine Absage der Kostenzusage der RSV mitzuteilen. Daraufhin teilt er mir mit, "Wenn ich für sie eine Deckungszusage einhole, ist das eine Tätigkeit, zu der ich nicht

verpflichtet bin, grundsätzlich obliegt dies dem Versicherungsnehmer. Wenn ein Rechtsanwalt dies übernimmt, steht ihm hierfür eine Vergütung zu.

Sie müssen jetzt umgehend meine Rechnung(über 2000€ nach BRAGO) ausgleichen, Sie haben dann die Gelegenheit, gegen ihre Rechtsschutzversicherung zu klagen.

Diese Möglichkeit besteht für mich nicht, weil ich kein Vertragsverhältnis mit der Rechtsschutzversicherung habe. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dies für mich auch nicht aus abgetretenem Recht möglich ist. (wörtlich ORIGINALTEXT RA KANZLEI)

Hat der Anwalt Recht? Hätte er mich nicht informieren müssen, das die RV nicht zahlt, bevor er den AL Vertrag erstellt?. Besteht ein Rechtsanspruch des RA gegen

mich?. Jeder VN muss doch davon ausgehen, das ein RA bei Vorlage der RSV auch mit ihr abrechnet. Muss ich neben meinen Kosten für den RA auch noch

Kosten einer Deckungsklage zahlen? Wer kann mir helfen?. Brauchen wir

jetzt alle eine Versicherung gegen die Versicherung?. Ich bin verzweifelt!. Bitte helft mir!

Rechtsanwalt, Versicherung, Recht, Anwalt, Rechte, Gesetz, BGB, Jura, Klage, Richter, RSV
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.