Nehmen wir folgende Fall an:

Ich habe einen Nachmieter, berufstätig, an der Uni tätig als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und in der gehobenen Gastronomie tätig. Mein Vermieter lehnt diesen aber ab weil "nur im Büro Angestellte oder Studenten mit deutscher Staatsangehörigkeit" zugelassen würden. Dies steht aber nirgends im Mietvertrag oder ähnliches.

Mein Nachmieter würde zu nächstem Monat einziehen wollen, finanziell ist es für ihn kein Problem die Wohnung zu tragen.

Darf der Vermieter solche 'Richtlinien' einfach setzen? Ist der Anhang "mit deutscher Staatsangehörigkeit" nicht verfassungswidrig? (Art 3 GG Abs 1 '(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.')

Mit freundlichem Gruß,

chris.samael