Ich habe da eine Frage,
was passiet mit dem Wohnrecht wenn die Person wegen pflegebedürftigkeit ins Altenheim muß und aufgrund der Erkrankung nicht wieder nachhause kommen kann
.
Wir haben jetzt eine solche Situation.
In meinem vertrag steht natürlich drin das das Wohnrecht erst mit dem Tode löschbar ist.
Aber ein weiterer Passus welcher unterschiedlich interpretiert wird ist folgender:
Wird das Wohnrecht von der Berechtigten aus Gründen nicht in Anspruch genommen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, beszeht kein irgenwie gearteter Ersatzanspruch der Berechtigten gegen den Erwerber.
Was heißt das genau?
Und hat der Vormund/ Betreuer über die Wohnung zubestimmen?
Weil in in dem Vertrag steht ebenfalls, Die Ausübung des Wohnrechtes kann dritten Personen nicht überlassen werden?
danke für die Antworten im Vorraus.
Frank