Ein Mieter will nach 11 Jahren aus seiner Wohnung ausziehen. Im Mietvertrag ist er „während der Mietzeit verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen“. Dazu gehören zum Beispiel Wände streichen oder Türen lackieren. Die Wohnung ist „in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte“.

Die Wohnung ist in einem Zustand, der Schönheitsreparaturen durchaus rechtfertigen würde … Auf dem Vorabnahmeprotokoll, das vom Mieter und einem Vertreter der Wohnungsgesellschaft unterschrieben wurde, tauchen diese Reparaturen allerdings nicht auf. Der Vertreter der Gesellschaft hat mündlich auf Nachfrage auch bestätigt, dass das Streichen der Wände nicht notwendig sei.

Gilt nun verbindlich das Vorabnahmeprotokoll oder ist dieses als Ergänzung zu dem Passus im Mietvertrag zu sehen und der Mieter könnte Schwierigkeiten bekommen, wenn er die Schönheitsreparaturen beim Auszug nicht ausgeführt hat?