Hallo...

Wenn ein Kläger in seiner Klageschrift Zeugen benennt, aber keine ladungsfähige Anschrift benennen kann...

Kann er dann einfach "zu laden über den Kläger" schreiben und die Zeugen dann einfach mitbringen? Etwa, weil er ihre Telefonnummer hat)

Wird das Gericht in der Ladung des Klägers diese Zeugen separat "laden"?

Oder kann der Kläger davon ausgehen, dass wenn dies nicht geschieht, der Richter kein Interesse an den Aussagen des Zeugen hat? (Etwa weil er die Aussage als nicht beweiserheblich erachtet?)