Im Rahmen einer Klausur: wann darf eine Gewerbeausübung gemäß §35 GewO untersagt werden? Folgender Fall: X möchte ein erlaubnispflichtiges Gewerbe anmelden, der jedoch in Vergangenheit aufgrund einer Straftat aufgefallen ist.Er wurde wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt. Nachdem er ein erlaubnispflichtiges Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet hat, versagt ihm diese Behörde die Ausübung wegen Unzuverlässigkeit weist auf die Straftat hin.
Abwandlung: X ist immer noch als Straftäter aufgefallen, jedoch meldet er beim Gewerbeamt eine erlaubnisfreie Tätigkeit an.