Antwort
Nach dem § 355 (1)ist dem Verbrauche ein Wiederrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt. Diese muss er aber auch Fristgerecht einhalten. Zum Thema "Benutzung und "Entshädigung der Inbetriebnahme" : Im § 357 (3) ist eindeutig geregelt, dass wenn das Objekt nach "bestimmungsmäßiger" Íngebrauchnahme genutzt wurde, die Wertminderung zu tragen hat.
Ob und welche Gebühren die eine Gründgebühr oder der gleichen zu zahlen ist, entscheidet der Gläubiger.