Sachlage:

 

Ein Jugendamt in NRW vermittelt ein Kind das nach § 35 a SGB VIII eingestuft ist, über einen freien Träger der Kinder und Jugendhilfe, in eine Erziehungsstelle. Der Träger ist eine gGmbH, darf keine Gewinne erzielen. Das Jugendamt stellt die notwendigen Gelder (Versorgungspauschale und Erziehungsgeld) vollumfänglich zur Verfügung. Der Träger leitet diese Gelder, nach Abzug der eigenen Verwaltungskosten, also ohne Gewinn zu erzielen, an die Erziehungsstelle weiter.

Das Kind benötigt bedingt durch den § 35a intensivpädagogische Betreuung und muss 24 Std. täglich  1:1(1 Betreuer: 1 Kind) betreut werden. Die Erziehungsstellenmutter kann nicht erwerbstätig sein. Das Erziehungsgeld stellt somit keine gewerbliche Einnahme dar.

Sind diese Gelder, die die Erziehungsstelle aus öffentlicher Hand, mit zwischengeschaltetem freiem Träger   nach § 3 EstG Nr.11 Satz 1, steuerfrei?