Antwort
Widersprüche im Gesetz?? Ich komm durcheinander. Was stimmt nun?
Bis zu einem Jahr???
Mit einem ausländischen Fahrzeug kannst du in Deutschland fahren wenn es um einen vorrübergehenden Aufenthalt (BIS ZU EINEM JAHR) geht.
§ 20 (6) FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)
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§§ 1 und 5 IntVO
§1 (Auszug)
" 1) Ausländische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr
im Inland zugelassen, wenn für sie von einer
zuständigen Stelle ein gültiger
a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und
Anlage B des Internationalen Abkommens über
Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl 1930 II S
1234) oder
b) ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im
Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. "
§5 (Auszug)
" Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein
Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem
Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom
24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage
des Grenzübertritts. "
oder
Pflicht zur Zulassung und damit Bezahlung der Zoll?????????
Sobald also ein regelmäßiger Standort in Deutschland - wie in diesem Fall - vorhanden ist, dürfte die Nutzung des KFZ mit ausländischen Kennzeichen widerrechtlich sein.
Irl müsste also der türkische Fahrzeughalter das Fahrzeug an seinem deutschen Wohnsitz anmelden.
§ 3 (13) KraftStG und § 20 Abs. 2 - 6 FZV
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von d2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag. er Steuer befreit ist das Halten von
(...)
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
WER KANN HELFEN??? ICH BLICKE ECHT NICHT DURCH!! WER KANN DAS AUFKLÄREN?