$118 OWiG wird wie folgt geändert: Abs. 1 lautet bisher: Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Dieser Absatz wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: Die einfache Nacktheit in der Öffentlichkeit gilt dabei nicht als grob ungehörig und nicht als geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, so lange damit keine Handlungen verbunden sind, die in eindeutig sexueller Absicht ausgeführt werden, und stellt somit keine Ordnungswidrigkeit dar.
Damit wäre klar gestellt, dass der nackte Aufenthalt auf dem eigenen Grundstück dort, wo es durch die Öffentlichkeit einsehbar ist, oder auf öffentlich zugänglichem Gelände nicht ordnungswidrig ist, so lange man sich dort nur deshalb nackt aufhält, weil man irgendwelchen Freizeitbeschäftigungen nachgeht, bei denen sich jeder Andere bekleidet genauso verhalten würde.