Die deutschen Reichsbürger bildeten die Volksgemeinschaft. In § 2 Abs. 1 des Reichsbürgergesetzes wurden die Voraussetzungen zur deutschen Reichsbürgerschaft genannt:
Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.
(daß = alte Schreibweise von dass)
„Arisch“ war ein umgangssprachliches Synonym zu „deutschen oder artverwandten Blutes“.
Als „artverwandten Blutes“ galten die „von altersher geschlossen in Europa siedelnden Völker“ (Engländer, Franzosen, Italiener usw.) und die „Abkömmlinge dieser Völker, die sich außerhalb Europas angesiedelt haben, falls sie sich artrein erhalten haben, z. B. die Nordamerikaner“.¹ Juden sowie Sinti und Roma, die in verschiedenen europäischen Nationen als Minderheiten lebten, galten als „artfremd“.
¹ Vgl. Wilhelm Stuckart, Rolf Schiedermair: Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches. 3., erw. Auflage. Kohlhammer, Leipzig 1942, S. 18.