Hallo liebe gutgefragt Community,

ich habe folgendes Problem. Mir liegt momentan ein Angebot für eine Wohnung in Berlin vor. Als ich meine zuständige Maklerin fragte ob die Wohnung auch mit Kochgelegenheit und Aufguss ausgestattet sei (Kochplatte und Spüle), wurde mir dies verneint. Ich habe jedoch im Internet nachgesehen und einen Abschnitt im Wohnungsaufsichtsgesetz (§ 4 Abs. 2. Nr. 1.) gefunden, das besagt, dass eine Kochgelegenheit und Aufguss vorhanden sein muss.

Als ich meine Maklerin darauf ansprach, erklärte sie mir, dass dies nicht mehr der Fall sei, konnte mir aber auch nicht sagen, seit wann dieses Gesetz außer Kraft gesetzt wurde.

Nun habe ich erneut im Internet nachgeschaut und konnte aber dementsprechend nichts finden. Weiss evtl. jemand von euch, ob die Aussage meiner Maklerin stimmt oder ob ich auf meine Kochgelegenheit und Aufguss bestehen kann.

Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Amelie0288