Hallo Ihr Lieben,

ich bräuchte dringend mal eine Rat, da ich gerade gegen Wände laufe.. Ich bin 38, männlich und derzeit alleinerziehend mit einem Sohn (9 Jahre). Die Kindesmutter hat gerichtlich das Umgangsrecht zugesprochen bekommen für Dienstag und Donnerstag. An diesen 2 Tagen holt sie unseren Sohn vom Hort ab. Nun ist es zu einem Vorfall gekommen. Ich habe meiner Freundin, die seit 3 Monaten bei uns lebt, schriftlich die Vollmacht erteilt, meinen Sohn vom Hort abzuholen, da ich ab und an abends länger arbeite und es nicht schaffe, meinen Sohn bis 17.30 Uhr abzuholen. Die Kindesmutter hat daraufhin den Hort angewiesen, dass sie es nicht wünscht, dass unser Sohn von einer anderen Person, als von mir abgeholt wird. Daraufhin verweigerte der Hort die Herausgabe unseres Sohnes an meine Freundin, trotz schriftlich vorliegender Vollmacht von mir. Ich mußte dann meine Arbeit unterbrechen und das Kind abholen. Auch nachfolgende Gespräche mit der Hortleitung brachten diese nicht zur Einsicht und sie beharrten auf der Weisung der Mutter. Zur Sachlage: Es ist so, dass mein Sohn gerichtlich mir zugesprochen wurde, d.h. dass er bei mir lebt und dies in gegenseitigem Einverständnis mit der Kindesmutter. Somit habe ich die Alltagssorge nach $ 1687. Die Kindesmutter hat lediglich das Umgangsrecht. Das Sorgerecht haben wir gemeinsam. Mir liegt eine Tabelle nach $1687 (Quelle T. Keller, 1999) vor, nachdem die Ausstellung von Vollmachten zur Abholung des Kindes in die Kategorie "Entscheidungen des täglichen Lebens" eingestuft werden und nicht in die der Kategorie "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung". Somit müßte ich eigentlich diese Vollmacht nicht mit der Kindesmutter absprechen und die Kindesmutter andererseits ist aufgrund ihrer Stellung als nur Umgangsberechtigte nicht befugt, Weisungen an den Hort zu erteilen. Liege ich hier richtig? Wie kann ich mich nun weiter verhalten? Die Hortleitung weigert sich hartnäckig, meine Vollmachten anzuerkennen und sieht (vielleicht aus Sympathiegründen von Frauen untereinander) die Mutter entgegen dem Beschluß vom Familiengericht als Hauptweisungsbefugte. Die Hortleitung fordert jetzt von mir einen erneuten richterlichen Beschluss darüber, dass Ich Vollmachen ausstellen darf, obwohl dies bereits über die Umgangsregelung vom Familiengericht und § 1687 und $ 1632 geklärt ist.