Hallo,

ich brauch mal eine juristisch fundierte Antwort.

Der Sachverhalt ist folgender: Der Arbeitgeber meiner Freundin erkennt die Schwangeschaftsbescheinigung (Bescheinigung nach § 5 MuSchG), die sie von Ihrer Frauenärtztin erhalten hat, nicht an. Der Arbeitgeber hat gekündigt, obwohl Mutterschutz (laut Bescheinigung) besteht. Der Arbeitgeber behauptet - ohne dies zu begründen, die Angaben in der Bescheinigung (z. B. Schwangerschaftswoche, vorauss. Geburtstermin etc.) würden nicht stimmen, da sie beim Arzt falsche Angaben gemacht hätte und die Bescheinigung nur nach ihren Angaben ausgestellt worden sein. Tatsächlich mache die Frauenärztin (weil vorgeschrieben?) erst einen Ultraschall und stellte dann die Bescheinigung den Untersuchungsergebnissen entsprechend aus. Der Arbeitgeber will die Schwangerschaft allerdings erst nach einem Sachverständigen-Gutachten anerkennen.

Daher die Fragen: - Kann der Arbeitgeber einfach so die Anerkennung der ärztlichen Bescheinigung verweigern oder ist diese schon an sich rechtlich verbindlich? - Gibt es eine Vorschrift (z.B. der gesetzlichen Krankenkassen o.ä.), dass eine Mutterschaftsbescheinigung erst nach einer Ultraschalluntersuchung ausgestellt werden darf? - Muss der Arbeitgeber die Bescheinigung evtl. anerkennen, wenn dazu das Ultraschallbild der (am selben Tag) vorangegangenen Untersuchung vorgelegt wird (Diesbezüglich hätte ich grundsätzlich Bedenken bezüglich Eingriffs in die Intimsphähre) - Kann er ein Sachverständigen-Gutachten verlangen bzw. seinen Anerkennung der Bescheinigung davon abhängig machen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? und muss meine Freundin diesem zustimmen (Wegen Eingriff in die Intimsphähre und so)?

Für Antworten mit Verweisen (auf Gesetze oder Urteile) wäre ich dankbar