Hallo, vor zwei Jahre hatte ich meine Mitgliedschaft und die Anteile bei meiner Wohnungsbaugenossenschaft gekündigt. Die Auszahlung der Anteile würde frühestens Mitte 2016 erfolgen. Nun hat sich meine Wohnsituation geändert und ich bin an die Genossenschaft herangetreten wegen einer neuen Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Habe schriftlich am 28.10. im Verwaltungsbüro meine Kündigung zurückgezogen und inzwischen auch einen neuen Mietvertrag mit der Genossenschaft abgeschlossen. Jetzt, am 21.11. drei Tage nach Aushändigung des Mietvertrages teilt mir die Genossenschaft mit, dass die Rücknahme der Kündigung nicht mehr möglich ist, weil es einen großen Überhang von unversorgten Mitgliedern im Vergleich zur Menge des Wohnungsbestandes gibt. Muss ich das akzeptieren? Die Vermietung der Wohnungen und Verwaltung der Genossenschaftsanteile sind zwei verschiedene Geschäftsbereiche, die aber miteinander verknüpft sind, denn der Verwalter hat am 28.10. in meinem Beisein mit der Mitarbeiterin, die die Genossenschaftsanteile verwaltet gesprochen, weil ich für die neue Wohnung nicht so viele Anteile benötige, wie vorhanden sind und was mit dem Rest der Anteile passieren muss, von wegen Teilkündigung. Da war überhaupt nicht die Rede davon, dass eine Rücknahme der Kündigung nicht akzeptiert wird. Ich bin stark gehbehindert und die Wohnung in der Seniorenanlage wäre ideal für mich. Ich will einfach nicht darauf verzichten. Kann die Genossenschaft den Vertrag widerrufen? Es entstehen ihr doch überhaupt keine Nachteile, weil sie ja noch im Besitz meiner Anteile ist und die Vertreterversammlung, die die Entscheidung zur Auszahlung von gekündigten Anteilen hat, tagt erst im Juni kommenden Jahres.