Wenn nichts anderes (schriftlich) vereinbart ist (z. B. bei Küchenlieferungen), endet normalerweise die Verüpflichtung des Lieferanten zur Erfüllung des Kaufvertrages, wenn er die gekauften Gegenstände hinter die erste abschließbare Tür dem Empfänger zur Verfügung stellt. Die ist immer die Haustür. Es besteht keine Verpflichtung die Gegenstände in die Wohnung und da in ein bestimmtes Zimmer zu liefern. Wenn die Gegenstände weiter als hinter die Haustür getragen werden, entsteht ein neuer (Werk-)Vertrag (der auch unentgeldlich und stillschweigend abgeschlossen werden kann). Sollten bei der Ausführung dieser Tätigkeit Schäden entstehen, können etwaige Ansprüche daher nur aus diesem Vetrag geltend gemacht werden und nicht aus dem Kaufvertrag. Sind also nachweislich Schäden bei dem Transport in den 4. Stock entstanden sind die Ansprüche an den Dienstleister (Möbelspediteur?) zu stellen und nicht an den Lieferanten. Dies allerdings nur, wenn der Schaden bei der Anlieferung entsprechend dokumentiert wurde, da ein 'verdeckter Schaden' bei unverpackten Gegenständen auszuschließen ist.
Ohne jetzt auf diesen Fall speziell einzugehen: Man sollte sich grundsätzlich darüber im Klaren sein, dass jede Versicherung eine Art Wette ist!Die Versicherungsprämie ist nichts anderes als der Wetteinsatz. Abgesehen von von gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sollte man daher genau überlegen (wie bei einer Wette), ob man den angebotenen Versicherungsschutz wirklich benötigt und wenn ja in welchem Umfang.
Alle bisher gegebenen Antworten sind richtig. Allerdings beziehen sie sich 'nur' auf FCL-Container (full-container-load=ein voller Container von einem Abesender zu einem Empfänger). Ein weiterer Vorteil ist der LCL-Container (less-container-load=Stückgut. Hier werden kleinere Sendungen z.B. im Seehafen für eine Destination/Empfangshafen zusammengefasst und nur die 'Hauptstrecke' im Container transportiert. So kommt der Vorteil des Containers auch für Stückgut=kleinere Sendungen zum tragen.
Die Versicherung ist nur dann von der Leistungspflicht (ganz oder teilweise) befreit, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vewrsicherungsnehmers zum Schaden geführt hat. Im geschilderten Fall kann ich mir z. B. vorstellen, dass vielleicht die falsche Reifen (keine Winterreifen montiert??) mit schadensursächlich waren.
Wenn es sich nicht um einen Sonnenbrille handelt, würde ich mir vom Augenarzt neue Gläsen verschreiben lassen und meine Krankenkasse (zumindest einen Teil) bezahlen lassen. Nach 2 Jahren stehen einem neue Gläser zu!
Die Hausratsversicherung zahlt nur bei Leitungswasserschäden. Abwasserschäden werden i.d.R. durch die Gebäudeversicherung ersetzt, wenn dort ein Schaden an der Abwasserleitung vorliegt (Vermieter ansprechen!). Grundwasser, Hochwasser und sonstige Elementarschäden müssen seperat versichert werden. Also erst einmal die Ursache ermitteln und Sachverständigen einschalten. Die Gutachterkosten werden evtl. vom Versicherer übernommen, auch wenn er nicht haftet (Policenbedingungen nachsehen!)-
Wodurch ist die Haube abgefallen?? Montagefehler? Wer hat montiert? Evtl. ein Haftplichtschaden des Monteurs wenn falsche Montage!!
GEZ bezahlt man um sich Filme wie 'Rainman', 'Schindlers Liste' oder 'Der englische Patient' ohne (Werbe)unterbrechung für Gummibärchen, Windeln oder Haarshampoo ansehen kann!
Gutachter, Sachverständiger, Surveyor, Adjuster
Mir fallen drei Hauptgründe ein: 1.) Paarige Verkehre 2.) Spezielles Equipment erforderlich 3.) Kundenzufriedenheit
Zu 1.)Paarige Verkehre liegen dann vor, wenn man in eine Relation sowohl Transportgut vom Abgangsort zum Empfangsort als auch umgekehrt hat, d.h. keine Leerfahrten vornehmen muss und das Fahrzeug immer mit (bezahltem) Frachtgut unterwegs ist. Zu 2.) Spezielle Güter erfordern manchmal auch spezielle Fahrzeuge. Dies sieht man sehr häufig bei Lieferungen von Baustoffhändlern, die ein Gabelstapler oder kleinen Kran zum Be- und Entladen auf dem LKW haben. Zu 3.) Wenn der Empfänger (Kunde) z. B. immer genau zu einer bestimmten Uhrzeit (mitten in der Nacht) Lieferungen erhalten will und die Anlieferung zu diesem speziellen Termin von einem Drittunternehmer nicht gewährleistet werden kann. Hier gibt es vielfältige Gründe um den Kundenwünschen zu entsprechen (z. B. auch Lieferungen von Flüssiggas oder sonstigen Gefahrgütern - kann auch mit den unter Punkt 2 genannten Gründen zusammenfallen)
Die Rechtsanwälte unterliegen für die Ausübung ihres Berufes einer eigenen Gerichtsbarkeit (näheres siehe BRAO = Bundesrechtsanwaltsordnung). Wenn einem Rechtsanwalt ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, so muss die Rechtsanwaltskammer eingeschaltet werden. Diese entscheiden dann, ob gegen den Anwalt eine (interne) Strafe verhängt wird und/oder die Staatsanwaltschaft eingesetzt wird. Entscheidet sich die Kammer (in sehr seltenen Fällen) für die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, so finden ein Verfahren vor einem Anwaltsgericht statt. Sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch das Anwaltsgericht sind ausnahmslos mit Rechtsanwälten besetzt (wobei der Richter beim Anwaltsgericht eine richterliche Zulassung haben muss). Aus dem oben gesagten und der BRAO (das Durchlesen lohnt sich wirklich mal!) kann geschlossen werden, dass es nur in ganz verwegegen Ausnahmen zu einer Strafe/Verurteilung von Rechtsanwälten für Straftaten kommen wird, die in der normalen Gerichtsbarkeit für jeden anderen 'normalen Mitbürger' mit Freiheitsentzug oder Geldstrafe geahndet werden würden (z.B. Falschaussage, Betrug, Urkundenfälschung).