Die beiden genannten Artikel müssten eigentlich im Widerspruch zu einander stehen, da in Artikel 3 Absatz 2 GG die Gleichberechtigung von Männern und Frauen gewährleistet wird, Artikel 12a allerdings die Wehrpflicht für Männer ermöglicht . Da es diese Wehrpflicht und auch den alternativ verpflichtenden Sozialdienst bei Frauen nicht in dieser Art gibt, müsste es doch eigentlich nach Absatz 3 auch für Männer gewährleistet sein, keiner Wehrpflicht untergeordnet werden zu können, oder? (Es ja im Moment nur Theorie, da die Wehrpflicht ausgesetzt wurde, die Frage würde mich jedoch trotzdem interessieren, vor allem da ich keinen Ansatz finden konnte der diese Ungleichheit ersichtlich macht.)

Hier die beiden Artikel auf die ich mich beziehe, jewils in kursiv /fett die genauen Passagen.

Artikel 3

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

Müssten folglich nicht rein theoretisch sowohl Männer als auch Frauen von der Wehrpflicht gänzlich entbunden sein?