Eine dünne Jacke sollte reichen

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Kommst du aus Düsseldorf? :P

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Kann man einen heimlich gemachten Videobeweis der eine eidesstattliche Aussage stützt als Beweis vorenthalten und später vortragen?

Im Grunde möchte ich wissen, ob man eine Eidesstattliche Aussage durch den Umstand absichern kann, dass man zum selben Vorgang eine Spycam-Aufnahme als zusätzlichen Beweis zusätzlich vorhält und deren Existenz zunächst verschweigt. Im speziellen meine ich die Aufnahme einer Gerichtsverhandlung. Dies ist gerade bei Gerichtsverhandlungen auf AG-Ebene eine Möglichkeit sich vor der Voreingenommenheit von Richtern zu schützen, bzw. Verfahrensfehler zu belegen, da hier in aller Regel keine Zuschauer oder andere unabhängige Zeugen anwesend sind. Es kommt wohl auch recht häufig vor, dass man bei einer sog. "Güteverhandlung mit anschließendem Haupttermin" vom Richter regelrecht verprellt wird wenn man keinen Anwalt mitbringt. Das Urteil ergeht dann trotzdem.Man kann im Falle einer Beschwerde (Amtsbeschwerde oder formelles Nichtzulassungsverfahren) eine Eidesstattliche Aussage zum Vorgang machen, die dann, glaube ich, als wahr angenommen werden muss. Wird diese trotzdem widerlegt/angefochten (z.B. durch die falsche Zeugenaussage eines Beisitzers oder des Richters selbst) hat man aber sofort ein Strafverfahren wegen Meineides am Hals.Wenn man nun im Strafverfahren den heimlichen Mitschnitt als Beweis antragen will ergeben sich offenbar massive Probleme:Anders als im Zivilverfahren müssen im Strafverfahren Beweise legal und als Strengbeweis erbracht werden. In wie weit kann die Legalität oder Zulässigkeit eines heimlichen Mitschnitts angefochten werden?Laut einiger Web-Quellen scheint es tatsächlich nicht per-se illegal zu sein heimliche Aufnahmen von einer Gerichtsverhandlung zu machen. Strafbar wäre erst dir Zugänglichmachung an Dritte (oder Veröffentlichung?). Wird die Möglichkeit der Beweiserhebung dadurch ausgeschlossen, dass auch der Strafrichter, ein Sachgutachter oder Protokollführer solche Dritte wären? Muss der Beweis als erbracht angesehen werden, wenn ich z.B. die Aufnahme (eindeutig illegal) zuvor in YouTube veröffentlicht habe, und der Vorgang als allgemein bekannt angesehen werden kann, oder die Aufnahme von den Leuten die sie gesehen haben bezeugt werden kann. Im US-Recht höre ich immer von der "Fruit of The Poisioned Tree"- Doktrin nach der illegal erbrachte Beweise auch subsequente Vorgänge illegal (oder unzulässig) machen.Besteht die Möglichkeit solche Aufnahmen legal zu veröffentlichen, wenn man z.B. Journalist ist, und/oder eine "Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen" dadurch erst gewährleistet bleibt.(s. §201 StGB)Kann die Aufnahme bei Bekanntwerden beschlagnahmt werden. Droht dabei auch eine Hausdurchsuchung oder Ähnliches?Hätte der Beweis (der Mitschnitt) bereits zuvor (im Beschwerdeverfahren) angetragen werden müssen? Kann man das nicht-Vorbringen des Beweises in erster Instanz (oder zuvor im Beschwerdeverfahren) später damit begründen, dass man davon ausgegangen ist, dass dies möglicherweise eine Strafverfolgung als Konsequenz gehabt hätte?

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Du bist am arsch

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Besuch nen malkurs

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