Nachdem der Apostel Paulus die Erfordernisse für diejenigen aufgeführt hat, die als „Aufseher“/Pfarrer (epískopoi) in den Versammlungen dienen, nennt er die Anforderungen für die als „Dienstamtgehilfen“/Diakone (diákonoi) Bezeichneten (1Ti 3:1-10, 12, 13). Das griechische Wort diákonos wird gelegentlich einfach mit „Diener“ übersetzt (Mat 20:26; 22:13). Da indes alle Christen „Diener“ Gottes waren, liegt es auf der Hand, daß der Begriff diákonoi in dem davor genannten Bibeltext eine spezielle Bedeutung angenommen hat und sich auf die Gliederung und Struktur der Versammlung bezieht. Somit gab es zwei Gruppen von Männern mit verantwortlichen Stellungen innerhalb der Versammlung: die „Aufseher“ oder „älteren Männer“ und die „Dienstamtgehilfen“. Im allgemeinen war in jeder Versammlung eine Anzahl von Aufsehern wie auch von Dienstamtgehilfen vorhanden (Php 1:1; Apg 20:17, 28). Ein Vergleich der Erfordernisse für Dienstamtgehilfen mit den Anforderungen für Aufseher ergibt — was auch aus den Bezeichnungen für die beiden Stellungen zu entnehmen ist —, daß den Dienstamtgehilfen nicht die Verantwortung übertragen worden war, zu lehren oder die Herde zu hüten (ein Hirte ist ein „Aufseher“ von Schafen). Lehrfähigkeit gehörte nicht zu den Voraussetzungen, die sie erfüllen mußten, um in ihr Amt eingesetzt zu werden. Die Bezeichnung diákonos läßt an sich schon erkennen, daß diese Männer als Gehilfen der Körperschaft der Aufseher in der Versammlung dienten und daß ihre grundlegende Verantwortung darin bestand, sich der Angelegenheiten anzunehmen, die nicht in den Aufgabenbereich eines Hirten fielen, damit sich die Aufseher auf ihre Lehr- und Hirtentätigkeit konzentrieren konnten.

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