Inzest ein Spiel für die ganze Familie ^^
aber mal ganz ehrlich, so ganz okay war das nicht... Nicht wegen dem Dreier allg. sondern das dein eigener Bruder dabei war ist das kritische daran.
Aber naja jz ist es passiert und man kann es nicht mehr rückgängig machen, also lass es einfach auf deinem Kopf verschwinden.
"I. Inzeststrafbarkeit im internationalen Rechtsvergleich
Der strafrechtliche Teil des vom Bundesverfassungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens sollte vor allem klären, in welchen Rechtsordnungen einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Familienangehörigen unter Strafe stehen und wie die Entscheidung für oder gegen eine Pönalisierung begründet wird. Weiter stellte sich die Frage, ob und inwieweit unabhängig von der Inzestnorm andere Bestimmungen des Strafrechts einen ausreichenden Schutz vor denjenigen inzestuösen Handlungen gewähren, die unter erschwerten Bedingungen, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, an Kindern oder im Rahmen von Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnissen begangen werden.
Diese rechtsvergleichende Fragestellung wurde mit der Methode der funktionalen Strafrechtsvergleichung angegangen, bei der die Rechtsordnungen von zunächst 20 und dann später 22 Ländern aus repräsentativ ausgesuchten Rechtssystemen und Regionen untersucht wurden. Für eine erfolgreiche Bewältigung der rechtsvergleichenden Aufgabe war dabei die richtige Bestimmung des Vergleichsgegenstands im Sinne der funktionalen Rechtsvergleichung von entscheidender Bedeutung: Dieser Vergleichsgegenstand konnte und durfte nicht der Inhalt des Rechtsbegriffs "Inzest" sein, sondern wegen des unterschiedlichen Verständnisses dieses Rechtsbegriffs in den verschiedenen Rechtsordnungen nur ein entsprechender Lebenssachverhalt. Dieser wurde im vorliegenden Fall auf die Vornahme von einverständlichen sexuellen Handlungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen beschränkt, da nur für diesen Lebenssachverhalt die Frage zu beantworten ist, ob und welche Schutzaspekte eine solche Strafbestimmung rechtfertigen können. Rechtliche Regelungen, die sexuelle Handlungen zwischen Familienangehörigen nur unter qualifizierten Bedingungen unter Strafe stellen (insbesondere bei Einsatz von Gewalt, bei Minderjährigkeit eines Beteiligten oder bei Missbrauch eines Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisses), wurden nicht in den Vergleich der "Inzestbestimmungen im engeren Sinne" einbezogen, sondern gesondert verglichen, auch unter dem Gesichtspunkt, ob sich ohne eine Inzestbestrafung in diesen Fällen gegebenenfalls Schutzlücken ergeben können.
Strafbarkeit des Inzests
Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass zahlreiche Rechtsordnungen ohne eine Inkriminierung des einverständlichen Inzests zwischen Erwachsenen auskommen. In etwa einem Drittel der untersuchten Rechtsordnungen besteht eine solche Strafbarkeit nicht: Vor allem in Frankreich nach dem Code Napoléon von 1811 sowie in den durch das französische Recht beeinflussten Rechtsordnungen (in den Niederlanden, der Türkei und im modernen Recht von Côte d’Ivoire), ferner in Russland und China, schließlich auch in Spanien, Israel sowie innerhalb der USA in den Staaten Rhode Island, New Jersey und Michigan. Einen Straftatbestand des Inzests gibt es hingegen in 14 der 22 einbezogenen Länder: in allen australischen Staaten und Territorien, Chile, Dänemark, Deutschland, England (und Wales), Griechenland, Italien, Kanada, Polen, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Ungarn sowie in nahezu allen Staaten der USA.
Begründung der Inzeststrafbarkeit bzw. der Nichtbestrafung
Die Begründung für die Strafbarkeit des Inzests ist in den verschiedenen Rechtsordnungen sehr uneinheitlich. In der Praxis herrschen Mischmodelle vor, die verschiedene Strafbegründungen miteinander kombinieren. Religiöse Begründungen spielen heute außerhalb des islamischen Strafrechts kaum noch eine Rolle. Auch moralische Erwägungen treten zunehmend in den Hintergrund und werden meist nur implizit herangezogen, da Aufgabe des Strafrechts in vielen aufgeklärten Staaten nicht die Aufrechterhaltung der Moral ist, sondern der Schutz von Rechtsgütern gegen sozialschädliches Verhalten. Bisweilen wird auch die Aufrechterhaltung des Inzesttabus in der Gesellschaft als mögliche Strafbegründung herangezogen; hier gelten jedoch ähnliche Bedenken wie gegen den strafrechtlichen Schutz der Moral.
Eugenische Gesichtspunkte der Verhinderung von "erbkrankem Nachwuchs" werden heute ebenfalls nicht mehr alleine herangezogen; in einigen Rechtsordnungen werden sie überhaupt nicht als relevant angesehen, andere Rechtsordnungen wiederum rekurrieren zumindest ergänzend auf genetische Gefahren. Diese Begründungen gelten jedoch insbesondere deswegen als problematisch, weil die genetischen Risiken des Inzests teilweise nicht höher als andere genetische Risiken eingestuft werden, weil eine Beurteilung der Zeugung behinderter Kinder als Schaden das Lebensrecht dieser Kinder negiert, weil die mit dem Risiko von missgebildeten Kindern verbundene Zeugung in anderen Fallgestaltungen nicht bestraft wird und weil gegen dieses Risiko erfolgreicher mit Aufklärung und Verhütung als mit einem Strafverbot des Geschlechtsverkehrs vorgegangen werden kann.
Demgegenüber ist der Aspekt des Familienschutzes in vielen Rechtsordnungen von hoher Bedeutung. Eine solche Begründung ist jedoch unter anderem deswegen fragwürdig, weil die Schädigung der Familie meist nicht die Folge, sondern die Ursache für Inzest ist; teilweise wird auch darauf hingewiesen, dass das klassische Leitbild der Familie heute erodiert ist. Eine inhaltliche Analyse der Strafnormen führt darüber hinaus in vielen Rechtsordnungen auch zu widersprüchlichen Ergebnissen, da die Strafbegründungen meist nicht konsequent in die entsprechenden Tatbestandsfassungen umgesetzt sind. So müsste z.B. eine eugenische Strafbegründung homosexuellen Verkehr straflos lassen, während ein Schutz der Familie konsequenterweise auch Adoptivkinder und -geschwister einbeziehen sollte.
Die Nichtbestrafung inzestuösen Verhaltens wird meist damit begründet, dass das Strafrecht nicht die Aufgabe habe, freiwillig begangene sexuelle Handlungen unter Erwachsenen zu bestrafen. Für den Schutz vor Gewalt oder Missbrauch sowie den Schutz von Minderjährigen seien die allgemeinen Sexualdelikte bzw. deren Sondertatbestände ausreichend. Ansonsten genüge das gesellschaftliche Tabu. In Russland und China beruhte die Abschaffung der Inzeststrafbarkeit hingegen im Wesentlichen auf ideologischen Gründen.
Reichweite der Inzeststrafbarkeit
Besteht eine Inzestnorm, so ist bei ihrer Ausgestaltung ein Kernbereich von Rechtsordnungen feststellbar, die eine Strafbarkeit des Inzests auf fortpflanzungserhebliche Handlungen zwischen nahen Blutsverwandten beschränken.
In den meisten (d.h. in neun) Rechtsordnungen kommen als taugliche Täter der Inzesttat daher nur Verwandte in gerader Linie sowie Voll- und Halbgeschwister in Betracht. In nur wenigen (drei) Staaten wird der Anwendungsbereich auf weitere Blutsverwandte erstreckt. Nicht viel häufiger ist die Einbeziehung von Adoptivverwandtschaften. Nur ganz vereinzelt fallen Stiefverhältnisse und Verschwägerte unter den Inzesttatbestand.
Als Tathandlung kennen einige (sechs) Rechtsordnungen nur den heterosexuellen Vaginalverkehr, die übrigen Inzestbestimmungen erfassen auch (homo- oder heterosexuellen) Oral- oder Analverkehr. Nur in wenigen (vier) Rechtsordnungen sind darüber hinaus inzestuöse sexuelle Handlungen strafbar, die keine Penetration beinhalten. Nicht rein sexuelle Beziehungen wie Heirat oder eheähnliches Zusammenleben werden lediglich in den USA einbezogen.
Bei den Sanktionen ergibt sich ein sehr differenziertes Bild. Die verschiedenen untersuchten Inzesttatbestände enthalten teils einen einheitlichen, teils einen nach der Art des Verwandtschaftsverhältnisses, nach der Tathandlung oder nach anderen Gesichtspunkten differenzierten Strafrahmen. Die Strafhöhe reicht von einer Höchststrafe von sechs Monaten bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. In den meisten Rechtsordnungen ist die Tat jedoch mit maximal zwei bis fünf Jahren Freiheitssstrafe bedroht.
Erfassung inzestuöser Handlungen durch Delikte mit anderen Schutzzwecken
Da der mögliche Unwertgehalt der meisten bekannt werdenden Inzestfälle faktisch nicht nur in einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen Familienangehörigen besteht, sondern in zusätzlichen und spezifischen Begleitumständen der Tat, wurden auch Tatbestände untersucht, die eine andere Schutzrichtung haben als die reinen Inzestnormen. Dabei geht es vor allem um den Einsatz von Gewalt, das jugendliche Alter eines Beteiligten sowie das Ausnutzen eines besonderen Autoritäts-, Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses.
Vereinzelt sehen sowohl Rechtsordnungen mit als auch ohne Inzeststrafbarkeit einen Erschwerungsgrund vor, wenn ein allgemeines Sexualdelikt durch bestimmte Familienangehörige begangen wird. Ebenfalls unabhängig von der Inkriminierung des freiwilligen Inzests zwischen Erwachsenen sind die Regelungen ausgestaltet, die bei sexuellen Handlungen an Kindern oder im Rahmen von bestimmten Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnissen eingreifen. Bei diesen Delikten ist der erfasste Personenkreis nie auf Blutsverwandte beschränkt, sondern es ist ein weiterer Kreis von Familienangehörigen einbezogen. Hieraus lässt sich erkennen, dass der Schutzzweck dieser Normen ein anderer ist. In den meisten Fällen ist innerhalb solcher Abhängigkeitsverhältnisse die Altersgrenze auf 18 Jahre heraufgesetzt.
Außerstrafrechtliche Aspekte
In allen an der Untersuchung beteiligten Ländern ist einverständlicher Inzest gesellschaftlich stark tabuisiert. Dabei gehen die gesellschaftlichen Tabus weit über die gegebenenfalls bestehenden Straftatbestände hinaus. Sie sind nicht auf Blutsverwandte beschränkt, sondern erfassen das gesamte familiäre Umfeld. Aus diesen Gründen sind Inzestpaare ebenso wie die eventuell aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder häufig starken Ausgrenzungen ausgesetzt. Daraus lässt sich aber nicht automatisch schließen, dass der einverständliche Inzest zwischen Erwachsenen nach der gesellschaftlichen Meinung auch tatsächlich mit den Mitteln des Strafrechts sanktioniert werden muss. In allen untersuchten Rechtsordnungen ist ferner die Eheschließung zwischen bestimmten Verwandten ausgeschlossen. Die persönliche Reichweite dieser Eheverbote ist allerdings sehr unterschiedlich ausgestaltet. In den meisten Gesellschaften dürfte das Inzesttabu damit auch unabhängig von entsprechenden Strafnormen gelten und – wie die Situation in Frankreich seit der Aufklärung und dem Code Napoléon zeigt – auch ohne diese bestehen bleiben."
Quelle: https://www.mpicc.de/de/forschung/forschungsarbeit/gemeinsame_projekte/inzest/inzeststrafbarkeit.html
LG Leon