Guten Tag,

Ich habe einen seit Jahren bestehenden Muster-Mietvertrag über eine Wohnung in einem 5Familienhaus. In diesem Vertrag wurde zusätzlich handschriftlich vermerkt, dass die "Gartenmitbenutzung gestattet" ist. Als Gegenleistung ist lt Vertrag von mir der Rasen zu mähen. Auf dem großen Rasengrundstück befinden sich 5 Beete zur Bepflanzung, welche komplett mehrere Jahre aufgrund fehlendem Interesse der anderen Mieter von mir bewirtschaftet wurden. Dies war auch der Grund für die Aufnahme des handschriftlichen Vermerks.

Der Vermieter möchte nun etwa die Hälfte des Grundstücks an jemand Dritten vermieten. Diese Teilfläche beinhaltet auch die kompletten 5 Beete. Der Rasen wurde von mir bis zuletzt nach Bedarf gemäht.

Meine Fragen...

  1. Ist die geplante Vermietung zulässig? Ich sehe mich in meinem Nutzungsrecht laut Mietvertrag beeinträchtigt. Die Mitbenutzung war ja für das gesamte Grundstück gestattet. Durch eine anderweitige Vermietung entfällt ja die Nutzungsmöglichkeit für die Beete komplett. Ich wäre ja bereit nur noch ein Beet zu bewirtschaften, aber dies wird abgelehnt.
  2. Von der Gegenseite wird argumentiert, dass ich ja weiter den Garten (gemeint ist das kleinere verbleibende Rasenstück] mitbenutzen dürfte, so dass kein Verstoß gegen den Mietvertrag vorliege. Und der Vermieter habe das Recht die Beete gesondert zu vermieten, da ich ja quasi nur die Wohnung miete und die Gartenmitbenutzung nur gestattet wird. Dies verkennt aber meiner Meinung nach, dass bei Vertragsabschluss aber eine Vereinbarung über den gesamten Garten getroffen wurde und die tatsächliche Nutzung ja auch die Bepflanzung der Beete durch mich war.
  3. Der Vermieter ist der Meinung er könne die Zusatzvereinbarung über die Mitbenutzung des Gartens auch einfach kündigen und dann das Grundstück extra weitervermieten. Ist dies zulässig? Aus meiner Sicht nicht, da ja ein einheitlicher Mietvertrag vorliegt und die Regeln für die Wohnungskündigung [z.B. Eigenbedarf] gelten.

Ich wäre dankbar über eine Einschätzung mit rechtlichen Grundlagen.