1. Muss der Vermieter den monatlichen Pauschalbetrag über z.B. 25,- Euro für Schönheitsreparaturen, der vom Mieter gezahlt wird, auf ein Sonderkonto einzahlen, evtl. mit Verzinsung? 2. Ist eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Schönheitsreparaturen erforderlich und hat der Mieter ein Anrecht auf Rückzahlung von nicht verbrauchten Mitteln? Ich vermute, dass beides nicht zutrifft, da es sich ja lediglich um eine Pauschale handelt. Allerdings wird bei den Betriebskosten ja auch im Voraus eine Pauschale erhoben und dann nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Danke für eine hilfreiche Antwort.