Folgender Praxisfall:
Mietbeginn laut Mietvertrag: 01.02.2015,
Übergabe der Wohnung: 07.02.2015,
Nettokaltmiete: 1000,00 €,
vertragl. vereinbarte Kaution: 3 Nettokaltmieten (3000,00€).
Die verspätete Whg.-Übergabe hängt mit dem Mieter zusammen, nicht mein Problem, er wollte es so.
Am Übergabetag, also 07.02.2015, stellte ich fest, es sind erst 400,00 € Kaution auf dem von mir VORHER genannten insolvenzfreiem Kautionskonto eingegangen.
Wie ist die Rechtslage?
Dürfte man die Schlüsselübergabe und somit die Wohnungsübergabe verweigern, da nicht mind. 1 vollständige Rate der Kaution zum Mietbeginn gezahlt wurde??
Oder muss ich die Wohnung im Zuge der Überlassungspflicht trotzdem übergeben, mit der Bestimmung, "Vertrag ist Vertrag"?
Ich bin in der Immobilienbranche tätig, bitte klärt mich nicht über den 3. Werktag, Recht auf 3 Raten der Kaution mit Mietbeginn usw. auf, ist alles bekannt.
Zu diesem Fall finde ich im BGB keine gesetzliche Bestimmung, wer kann helfen?