Hauverbot wegen Einschaltung des Bundeskartellamts?
Hallo,
gemäß § 21 IV GWB ist es ja verboten, einem Anderen einen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet.
Nun frage ich mich, ob unter bestimmten Umständen ein Hausverbot als wirtschaftlicher Nachteil nach dieser Vorschrift zählen könnte, etwa bei Einkaufsmärkten für Unternehmer (z.B. Metro).
Das größte Problem ist hier für mich, dass die Definition des "wirtschaftlichen Nachteils" iSd § 21 GWB in der mir zugänglichen Literatur nicht genannt wird. Ich habe im Zusammenhang mit dem GeschGehG aber folgende Definition gefunden: "negative Beeinflussung des wissenschaftlichen oder technischen Potenzials, der geschäftlichen oder finanziellen Interessen, strategischen Position oder Wettbewerbsfähigkeit" (vgl. Köhler/Feddersen/Alexander GeschGehG § 2 Rn. 45, 46 oder RegE, BT-Drs. 19/4724, 24). Ich bin mir allerdings unsicher, ob eine analoge Anwendung dieser Definition hier möglich ist.
Nach dieser Definition könnte ein Hausverbot in so einem Einkaufsmarkt meiner Ansicht nach die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmers, der das Kartellamt einschaltet, mindern bzw. seinen geschäftlichen Interessen schaden, da er nun nicht mehr von den speziellen Waren bzw. Rabatten dort profitieren kann. Damit wäre ein wirtschaftlicher Nachteil dann gegeben und der Einkaufsmarkt könnte ein Bußgeld bekommen.
- Frage: Ist diese Definition so richtig? Wenn nein, welche Definition wäre richtig?
- Frage: Ist meiner Einschätzung so richtig? Wenn nein, warum? (Gerne auch: Wenn ja, warum?)
Über die Beantwortung dieser Fragen (es kann auch nur eine Frage beantwortet werden) würde ich mich freuen. Quellen sollten am besten genannt werden. Die beste Antwort werde ich natürlich als hilfreichste Antwort auszeichnen. Antworten von Laien sind natürlich auch willkommen.