Ich lebe seit 12 Jahren in einer Genossenschaftswohnung und musste dazu acht Genossenschaftsanteile zu je 153,- Euro zeichnen.

Im Jahr 2014 wurde von einer Vertreterversammlung beschlossen,dass in einer neuen Satzung ab 2014 die Kosten pro Anteil auf 160,- Euro festgesetztwerden. In dieser neuen Satzung (wie auch in der alten Satzung) steht unter demParagraphen „Ausschluss der Nachschusspflicht“, dass die Mitglieder (auch im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft) keine Nachschüsse zu leisten haben.

Nun erhielt ich ein Schreiben der Genossenschaft mit dem Betreff „Einforderung rückständiger fälliger Genossenschaftsanteile“, dass ich pro Anteil 7,- Euro, also gesamt 56,- Euro, innerhalb von 14 Tagen nachzahlen soll.

Meine Fragen: Bin ich verpflichtet, diese Nachzahlung zu leisten, obwohl laut Satzung eine Nachschusspflicht eindeutig ausgeschlossen ist? Und ist diese Forderung ein Nachschuss im (juristischen) Sinne der Nachschusspflicht?

Vielen Dank im Voraus!