Guten Tag,

folgende Fragestellung habe ich, was passiert im folgenden Fall

Mieter zieht bei dem Vermieter aus. Der ehemalige Vermieter schickt dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung und stellt dort eine Frist zur Begleichung innerhalb einer Zeitspanne von 17 Tagen. Mieter gibt diese Abrechnung an den Mieterverein, um alles prüfen zu lassen. Mieterverein rät dem Mieter noch nicht zu zahlen, sondern erst die Überprüfung abzuwarten. Das Ergebnis der Überprüfung kommt dem Mieter am Tag des Fristablaufes zu.

Mieterverein rät dem Mieter den Vermieter um Fristverlängerung.

24 Tage nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung (nicht nach Zugang!) bekommt der Mieter einen Mahnbescheid über die Höhe der Abrechnung inkl. anfallender Gebühren. Am nächsten Werktag (27 Tage nach Erstellung der Abrechnung) hat der Mieter die Nebenkostenabrechnung beglichen, allerdings ohne die geltend gemachten Verfahrenskosten.

Laut § 535 BGB hat der Mieter eine Frist von 30 Tagen. Kann der Vermieter eine eigene Frist setzen, die dann über dem BGB steht? Bei dem Mahnbescheid anfallenden Kosten, wer von beiden Parteien kommt dafür auf? Welche Partei befindet sich im Recht? Mieter hat schließlich innerhalb der Überprüfungsfrist laut BGB die Rechnung beglichen.

Welchen Weg muss der Mieter nehmen, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzureichen? Muss der Mieter dem kompletten Mahnbescheid widersprechen oder nur einen Teil?

Vielen Dank im Vorraus