Hallo,
Ich veranstalte als volljährige Person eine private Feier. In private Räume von einem Elternteil.
Laut dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 823 I) regelt die Haftung wie folgt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die Private Haftpflichtversicherung kommt für die Schadensersatzforderungen auf, die gegen den Versicherten bestehen.
Demnach haftet ja jede Person welche bei mir feiert selbst.
Von der Haftung ausgeschlossen sind Kinder unter 7 Jahren. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche sowie geistig oder körperlich Behinderte eingeschränkt haftbar. Voraussetzung: Zum Zeitpunkt des von ihnen verursachten Schadens hatten sie die erforderliche Einsicht abzuschätzen, dass sie mit Ihrem Verhalten einen Schaden verursachen können. Besitzt diese Personengruppe die nötige Einsichtsfähigkeit nicht, haftet die jeweilige Aufsichtsperson (Aufsichtspflicht).
Nun die Frage, es werden auch Personen unter 18. Jahren anwesend sein und Alkohol trinken. Diese haften demnach ja nur eingeschränkt. Trage ich nun für diese die Aufsichtspflicht ? und wenn ja wie kann ich das umgehen ?