Die Provision für den Makler zahlen Sie ab dem 1.6.2015 nicht mehr sondern der Vermieter. Bestellerprinzip.

Die Kaution, welche maximal 3 Nettomieten betragen darf, können Sie auch per Gesetz in drei gleichen Raten tilgen. Die erste Tranche ist mit Beginn des Mietsverhältnisses fällig. Siehe §551 BGB.

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Also bis August ist ja noch bisschen hin, also nur mit der Ruhe. Der Arbeitgeber kann schon helfen. Nach welchen Kriterien suchen Sie denn eine Wohnung? Welche Region betrifft es denn?

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Ich behaupt mal Sie kommen aus Frankfurt ... ;)

Nein, also es besteht natürlich ein Kündigungsgrund: Wenn der Eigentümer durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde!

Das heißt wenn die Fläche so Gewerbe oder Eigentumswohnungen umgewandelt werden soll oder das Gebäude einen Rückbau unterzogen werden soll aka Abriss.

Wenn der Investor eine Wohnung für Sie hat, lassen Sie sich eine Abfindung und den Umzug zahlen. Glauben Sie dass der das nicht macht? 10-15.000 sind günstiger als jeder Prozess durch 2 Instanzen.

Vielleicht gibt es eine schicke Neubauwohnung für Sie!

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Leider nicht richtig Mona! 

Die HV ist Vertragspartner und handelt in Vollmacht für den Eigentümer. Vertragspartner ist immer der Eigentümer. 

Bitte lassen Sie sich die Haustierhaltung seitens des Vermieters schriftlich bestätigen und reichen Sie dies des Hausverwaltung ein. 

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Hausverwaltung ohne Anmeldung in der Wohnung

Tag zusammen~

In dem Hochhaus in dem sich die Wohnung meines Freundes befindet (wo ich zu Besuch war) gab es einen Wasserrohrbruch und der Hausmeister wollte in die Wohnung. Ich ließ ihn auch ein, weil ich auf dem Flur schon gehoert hatte worum es geht, mein Freund war auf der Arbeit. Das war vor circa einer Woche und heute stand der Hausmeister wieder vor der Tuer mit einem ziemlich korpulenten Mann, der auch schon da war um sich die Schaeden anzuschauen. Wie es der Zufall will war ich auch heute bei meinem Freund und grade im Begriff nach Hause zu fahren, also oeffnete ich wieder die Tuer und hinter dem dicken Mann versteckte sich eine kleine, zierliche Frau. Ich ließ alle drei hinein, der Herr wollte Foto's machen und schauen wie's mit dem trocknen der Wand laeuft. Die Kleine Frau fragte mich dann einige Fragen. Wer ich bin, ob ich hier wohne, was ich verneinte, ob ich hier hinziehen moechte. Sie schaute sich sehr genau um, es waren allerdings alle Tueren geschlossen, so konnte sie nur den Flur sehen. Sie sagte mir dann, mein Freund moege sich bitte bei ihr melden, sie käme von der Hausverwaltung.

Jetzt frage ich mich, ob die Dame sich nicht an der Tuer schon haette vorstellen muessen?! Bzw, als sie dann in der Wohnung war, vorher hab ich sie ja garnicht gesehen. Ihre Fragen habe ich mit "Ich bin die Freundin und wohne nicht hier" beantwortet, aber ihrem Blick zu urteilen, hat sie mir das nicht abgenommen.

Ich bin etwas verunsichert, denn ich besuche meinen Freund oefter und eigentlich sollte man in Situationen wie einem Wasserrohrbruch die Tuer fuer Handwerker oeffnen, aber wenn ich jedesmal befuerchten muss, dass die Hausverwaltung sich dann nebenbei noch die Wohnung anguckt, wuerde ich das wohl lieber nichtmehr tun, da es ja auch nicht meine Wohnung ist und es meinem Freund auch nicht recht war, dass sie ohne Vorankuendigung hier war.

Meine Frage ist eigentlich ob ich die Dame hinauskomplimentieren kann, wenn sowas nochmal vorkommt, oder ob ich am Besten garnichtmehr aufmache, auch wenn's ein "Notfall" waere :/

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Grundsätzlich unterliegt Ihr Freund einer Duldungspflicht. Nun müssen aber solche Prüfungstermine vorher angekündigt sein und zu einer vertretbaren Uhrzeit stattfinden. Ich sehe hier keinen Notfall, da wäre es etwas anders.

Ich würde es, sofern sowas öfter vorkommen sollte, der Hausverwaltung untersagen die Wohnung zu betreten sofern Ihr Freund nicht dabei ist. Zukünftig sind solche Termine anzukündigen. Sie müssen Arbeiten ohne Ankündigung nicht dulden !

Aber wenn es nur einmal vorkommt, würde ich kein Fass auf machen. So wie es in den Wald hinein schallt, schallt es wieder heraus. 

Die Sichtprüfung dürfen Sie der Hausverwaltung nicht übel nehmen, sowas gehört nun mal auch zum Beruf und zur Dienstleitung. 

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Hallo, 

wir raten (fordern) immer eine Selbstfinanzierung von solchen Maßnahmen. Egal ob als Bauunternehmen oder als Bauträger. 

Die Tilgung ist in solchen Fällen einfach viel zu lang! Sprechen Sie am besten mit Ihrer Hausbank und kaufen das Objekt regulär. Sie können Eigenkapital auch über einen anderen Kreditor aufnehmen (ich denke nicht an 15.000€ sonder eher an 40-50.000€).

Sicher können Sie so auch einen Preisnachlass einbauen und vor allem stehen Sie direkt im Grundbuch und sind kein Mieter mit Vorkaufrechten... 

Eigentlich sollte der Kollege Sie über alternative Finanzierungswege aufgeklärt haben. Wenn er dies nicht getan hat, würde ich mir einen anderen Bauträger suchen. Ich biete unseren Kunden immer ein Informationsgespräch mit einer Bank an und bin der Meinung dass das zum guten Ton gehört! 

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2,20€ im Durchschnitt pro m², also in diesem Fall 83,60 bzw. 85€. Siehe Mieterbund.

Sind Sie Mieter oder Vermieter ?

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Ein Recht an einer Klimatisierung besteht nicht! 

Es gilt aber kleinere Klimageräte recht günstig zu kaufen. Sind aber Stromfresser! Der Tipp mit den Jalousien ist sehr gut!

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Airspace beschreibt das Recht die Dachflächen der Nachbarn zu Überbauen. Ein Rooftop with ASP ist also ein Gebäude mit einem verkauften oder vermieteten "Luftraum" über welchen der Nachbar sein Gebäude bauen darf. 

Sieht so aus: 

http://static01.nyt.com/images/2013/02/24/realestate/24AIR1_SPAN/24AIR1_SPAN-articleLarge-v3.jpg

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Guten Abend, 

Hellhörigkeit ist oft ein Problem in Wohnungen aus den 70-80er Jahren. Hier wurde oft billig gebaut und um sowas hat sich niemand wirklich gekümmert. 

Schallschutzwerte erklären sich in der DIN 4109. Im Streitfall muss ein Gutachter klären ob die Emissionswerte zulässig sind oder nicht.

Grundsätzlich gilt aber erst einmal, dass der Vermieter keine Modernisierungspflicht hat. Es reicht vollkommen , wenn die Wohnung den bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen entspricht. Nur bei einem Neubau gilt die DIN verpflichtend.

Bitte informieren Sie den Vermieter über die Lärmbelästigung durch den Nachbarn und versuchen Sie das Problem erst einmal auf dem kleinen Dienstweg zu klären.  

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Guten Abend, 

Sie müssen den Mangel mit dem undichten Fenster sogar anzeigen! Es ist also keine freiwillige Sache des Mieters. Siehe hierzu §536c BGB. Wenn Schäden durch eindringende Feuchte entstehen, kann es auch zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters kommen. 

Wie gehen Sie nun vor? Sie zeigen den Mangel schriftlich [*schriftlich heißt in dem Fall per Unterschrift und nicht nur elektronische Textform, auch wenn keine Formvorschrift existiert] per Einschreiben und mit einer angemessenen Frist [*ich denke hier an 3 Wochen] zur Instandsetzung an. Sollte nichts passieren können Sie gem. aktueller Tabelle den Bruttomietzins [*also die Warmmiete] mindern. Bitte suchen Sie ein Urteil aus der Nähe und mit dem mög. identischen Mangel aus um keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Hierzu §536 BGB.

Zum Garten: 

Bitte schauen Sie in den Mietvertrag! Aber grundsätzlich darf der Vermieter Ihnen die Gestaltung nicht vorschreiben. Wenn aber eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft stattfindet, muss der Vermieter entsprechend agieren. Ich denke hier an zu hohe Hecken an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Auch muss die Gartenpflege, sofern dies vertraglich vereinbart wurde, durch die übernommen werden. Wenn Sie also keinen Naturgarten angelegt haben [*hust*], sondern alles voller Unkraut wuchert, kann es Probleme geben da Sie gegen die vertragsgemäße Nutzung verstoßen. 

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Ich kann nur von dem R40 berichten, dass er den Schnittabfall liegen lässt. Nach der Produktinformation dient das wohl als Dünger...

Ich habe den Rasen einmal mit dem normalen Mäher gemäht und dann den Robo eingesetzt. Bis jetzt ohne Probleme.

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Es gibt verschiedene Paragrafen bzw. Absätze im BGB  welche zu Gunsten des Mieters  vertraglich unabdingbare Rechte sicherstellen sollen. Stichwort Mieterschutz. 

Wir sprechen hier von dem sozialen Mietrecht, also sprich zb. dem Schutz davor das der Vermieter dem Mieter frei kündigen kann. 

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Nun ich denke hier eher an einen Haftungsausschluss und nicht an eine Böswilligkeit Ihnen gegenüber. 

Angeblich soll das Dach marode sein oder so... 

Leider schließe ich hieraus, dass Sie sich nicht hinreichend mit der Mitteilung der Hausverwaltung auseinandergesetzt haben. Bitte zitieren Sie doch einmal den genauen Wortlaut der Kollegen.

Ferner ist eine Grünfläche ist auch nicht zwangsläufig als ein Gemeinschaftsgarten anzusehen.

Was steht denn in Ihren Mietvertrag bzw. in der Hausordnung über die Nutzung dieses Gartens/ dieser Grünfläche? Solange die Nutzung der Fläche nicht vertraglich vereinbart wurde und nur eine räumliche Nähe zu der Wohneinheit besteht, haben Sie kein Nutzungsrecht hieraus zu interpretieren. 

Gibt es eine Nutzung der Tiefgarage durch Sie oder wurde eine solche vereinbart? 

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Hat ein Wohnungserwerber auch Rechte und Pflichten die vor seiner Zeit sind?

Ich habe meine Wohnung verkauft. Schlüsselübergabe war am 1.4.15 und Eigentümerversammlung war am 31.3.15. Ich bin aber mit einigen TOPs nicht einverstanden, weshalb ich Klage beim Gericht eingelegt habe. Jetzt steht aber im Notarvertrag folgendes: "Mit der Besitzübergabe tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, so wie sich diese aus der Teilungserklärung nebst evtl. Nachträgen, den Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, der Hausordnung, dem Verwaltervertrag sowie nach dem Gesetz ergeben." "Der Notar hat darauf hingewiesen, dass seither gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung auch für und gegen den Erwerber wirken. Auf die vom Verwalter führende Beschlusssammlung wurde hingewiesen."

Jetzt die Frage: Um die Klage weiter führen zu können, bräuchte ich eine Vollmacht/ Abtretungserklärung vom Erwerber, da ja er in die Rechte und Pflichten eintritt. Er könnte mir jedoch diese Vollmacht verweigern, was für mich rechtliche Nachteile bedeuten würde. So wurde zum Bp. beschlossen, dass es ein Wirtschaftsjahr vom 1.7.14 bis 31.12.15 gemacht mit der Hausgeldabrechnung. Das hätte für mich fatale Folgen, da ich mit einer Abrechnung von 2016 für das Jahr 2014 überhaupt nicht mit meinem Mieter abrechnen darf. Ich hatte die Wohnung zuvor vermietet und er hatte immer ca. 700Euro Nachzahlung und die wäre auf einen schlag futsch. Könnte ich jetzt zum Erwerber sagen, dass er in die Rechte und Pflichten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten ist, da ich ja noch Eigentümer bin, da der Erwerber meinen Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat - sollte er mir die Abtretungserklärung bzw. Vollmacht zu unterzeichnen nicht erteilt und könnte ich ihn dann schadenersatzpflichtig machen? Natürlich könnte ich ihn auch bitten, die Klage für mich fortzuführen. Wahrscheinlich biete ich ihm beide Optionen an. Aber was mache ich, wenn er beide Optionen ablehnt? Dann muss ich die Klage zurückziehen und ich muss die Kosten der Klage tragen. Könnte ich ihn dann schadenersatzpflichtig machen, nicht wegen der Rücknahme der Klage bzw. klagekosten die sind nicht so teuer wenn ich das ohne Anwalt mache aber wegen der Besitzübergabe. Er tritt ja nicht nur in die Rechte ein, sondern auch in meine Pflichten. Und da stellt sich die Frage kann oder darf er die Klage, welche ich fristgerecht eingelegt aber noch nicht begründet habe, blockieren. Und kann ich ihn wegen den verloren gegangenen TOPs schadenersatzpflichtig machen? Es geht unter anderem auch um einen Brenner der 2500Euro kostete. Der Hanwerker wurde am Montag informiert, kam dann erst am Samstag. schrieb Notdienst und Expresskosten auf die Rechnung und schreibt dass dieser Betrag Expresskosten enthält und eine Eigentümerin hat das bezahlt und es wurde beschlossen dass dies Rechtens sei. Bei der Hausgeldabrechnung ist es so, dass definitiv einmal im Jahr eine Hausgeldabrechnung erstellt werden muss. Bitte keine Antwort. Nimm dir einen RA.

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Guten Morgen,

kurz und knapp: 

Eigentümer ist wer im Grundbuch steht! Wenn Sie noch im Grundbuch stehen oder standen sind Sie berechtigt eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einzureichen. 

Denn Besitz beschreibt nur die direkte Ausübungsgewalt über eine Sache, aber nicht die rechtliche.

Und auch wenn Sie es nicht hören möchten: Nehmen Sie sich einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Solche Sachen sollte man den Juristen überlassen. 

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Ja sollte von alleine wieder verschwinden. Ich hatte das ebenfalls öfters! Wenn es aber bis Freitag nicht weg ist, sollten Sie einen Arzt aufsuchen.  

Ein Golfhandschuh hat bei mir Abhilfe geschafft.

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