Für Terrassen ist teilweise geregelt, in welchen Abstand diese zum Nachbargrundstück mindestens haben müssen, sofern diese einen Ausblick auf das Nachbargrundstück gewähren. Was ich nur nicht verstehe, dass dies scheinbar nur für Terrassen gilt, die an eine Hauswand angrenzen. Dann gilt z.b. In Rheinlandpfalz gemäß Nachbarrechtgesetz §34(1) ein Abstand von mind. 2,5m. Wenn aber die gleiche Terrasse frei steht, dann gibt es scheinbar keine Regelungen. Auch in der LBO von RLP finde ich dazu nichts. Könnt Ihr mir helfen, ob die Sichtweise richtig ist. Danke.