Hallo,

ich bin hinsichtlich der Regelungen von Fluchtwegen und der tatsächlichen Praxis verwirrt: Gemäß Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan; §6 (1) gilt: Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Ich habe ein Ladengeschäft angemietet dessen Eingangstür zu einer Verkaufsfläche von ca. 150 qm sich nach innen, also entgegen der Fluchtrichtung, öffnet. Die Tür ist bereits seit 1968 so. Beim zweiten Fluchtweg öffnet die Tür ebenfalls in die falsche Richtung.

Seit 1968 hat sich mehrfach die Nutzung von Bürofläche zu Einzelhandelsfläche geändert. Mich wundert es, wie über fast 50 Jahren das niemanden gestört hat bzw. stellt sich für mich die Frage inwieweit es eine von den technischen Regeln abgewichen werden darf? Ich möchte die in die Jahre gekommene Tür austauschen und frage mich, ob ich die neue Tür auch entgegen der Fluchtrichtung in den Laden öffnen lassen darf oder nicht.

Danke für Eure Hilfe! Tim