Ich glaube eher, dass der Fristbeginn des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB ist. Fristbeginn ist danach am 1.1., da dieser Tag dem Schluss des Jahres (= 31.12. um 24 Uhr = Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB) nachfolgt. Fristende ist dann gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB der 31.12. des übernächsten Jahres, da dieser dem 1.1. seiner Benennung gemäß vorangeht, in den also das Ereignis drei Jahre zuvor gefallen ist.

§ 199 Abs. 1 BGB verschiebt nach meinem Verständnis daher den Ereigniszeitpunkt, sieht also eine aufschiebende Befristung der Verjährung vor. Da § 188 Abs. 2 BGB aber lediglich auf § 187 BGB verweist, scheint mir § 199 BGB nicht insoweit lex specialis zu sein, dass er § 187 BGB ersetzen könnte.

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