Die immer wieder gerne genannte NOTKOMPETENZ ist nur eine EMPFEHLUNG DER BUNDESÄRZTEKAMMER für RETTUNGSASSISTENTEN!

Ob ein Rettungsassistent oder ein Rettungssanitäter Intubieren darf liegt bei der Entscheidung des ÄLRD, also des ärztlichen Leiters Rettungsdienst des jeweiligen Bezirks.

Dieser kann zum Beispiel erlauben / fordern, das bei einer Reanimation ein Larynxtubus durch den Rettungssanitäter gelegt werden darf, der Rettungsassistent aber sowohl den Larynxtubus, aber auch den Endotrachealtubus zur Verfügung hat.

Für diese ärztlichen invasiven Maßnahmen müssen mehrere Kriterien erfüllt sein: *der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist *die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind *das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel) *die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den Rettungsassistenten zumutbar ist.

Maßnahmen: *die Intubation ohne Relaxantien *die Venenpunktion *die Applikation kristalloider Infusionen *die Applikation ausgewählter Medikamente *die Frühdefibrillation

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