Anspruch auf Gewährleistung trotz Verkürzung auf 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeug?

Servus, ich meld mich mit folgendem Problem im Interesse meiner Freundin, die leider immer viel zu früh geneigt ist, Schäden/Ansprüche, für die sie gar nicht verantwortlich ist, aus eigener Tasche zu bezahlen. Also folgendes: Sie hat sich vor 15 Monaten einen Ford Ka mit nur 38000 km gekauft. Inzwischen sinds bereits 58000 km Laufleistung. Heute morgen trat jetzt ein Problem mit der Lenkung auf. Die Werkstatt sagt, es sei das Lenkgetriebe und es müsse dringend gewechselt werden. Gemäß dem Mechaniker könne meine Freundin auch froh sein, dass sie aufgrund desssen noch keinen schweren Unfall gebaut habe. Das Fahrzeug, darf sie so nicht mehr bewegen. Nun hat sie bei dem Händler angerufen, von dem sie das Auto gekauft hat, in dem Glauben, dass dieser aufgrund der 24 Monate Gewährleistungspflicht dafür der richtige Ansprechpartner sei. Man teilte ihr jedoch nur mit, dass die Gewährleitung auf 12 Monate begrenzt sei. Jetzt weiß ich zwar, dass das vertraglich beim Gebrauchtwagenkauf durchaus möglich und auch üblich ist. Meine Frage dabei ist jedoch, ob dieser Ausschluss auch bei einem derart schwerwiegenden Mangel möglich ist. Der Wagen ist schließlich a) noch net so alt und hat b) noch nicht viel gelaufen. Hatte bisher bei keinem älteren Auto so ein Problem. Hat meine Freundin trotzdem ne Chance, dass der Händler dafür aufkommen muss? Sie kann nämlich nicht über 1000€ aufbringen!

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Hallo.

Es ist durchaus möglich bei gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf minimal 12 Monate zu verkürzen. (§ 475 II BGB)

Dies greift grundsätzlich für alle Arten von Mängeln, nur die Haftung wegen Vorsatz kommt noch in Frage (§ 202 I BGB).

Desweiteren kommt es mitnichten darauf an, ob der Mangel innerhalb der 12 Monate aufgetreten ist, sondern wenn der Mangel nicht innerhalb der 12 Monate geltend gemacht wurde ist er verjährt.

MfG Thoriden

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Hallo,

durch eine Gütertrennung fällt der höhere Erbteil aus § 1371 BGB schonmal weg. Es bliebe dem Ehegatten neben den Kindern noch 1/4 azs §1931BGB.

Es bleibt die Möglichkeit ein Testament zu errichten und darin nur deine Kinder einzusetzen (Der Pflichtteilsanspruch bleibt allerdings bestehen). Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten - ich würde euch raten euch von einem Anwalt beraten zu lassen.

MfG Thoriden

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Ich zitiere die AGB von Debitel:

5.4 Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.


Somit hast du, sofern dieser Punkt der AGB gültig ist wovon ich ungeprüft ausgehe, die vertragliche Pflicht die Kosten zu tragen - denn das ist so vereinbart.

Das Urteil befasst sich nur mit SEA-Ansprüchen, also dem Fall, dass es nicht vertraglich vereinbart ist.

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MfG Thoriden

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Hallo.

Das kommt sehr auf das Thema an. Ich habe 2 kleine HA's (Strafrecht) geschrieben (nur eine zu Ende und gewertet ;) )und das eine mal war war ich die ganzen 3 Wochen komplett sehr gut beschäftigt, das andere mal (die ich zuende schrieb) brauchte ich nicht sooo viel Zeit.

Ich würde jedoch nix grosses anderes planen in der Bearbeitungszeit, sicher ist sicher. Insgesamt würde ich sagen kommt man bei dem Umfang (wir: 25S.) zwischen 4 und 8 Std am Tag mit Ruhepausen ganz gut hin, die Anfängerhausarbeiten sind ja jetzt nun auch nicht sooooooooo schwierig - aber soll ja auch gut werden grins.

MfG und viel Erfolg!

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Hi.

Aquarienkies ab einer bestimmten Körnungsgröße ist soweit ganz gut vorgewaschen dass du nix mehr tun brauchst.

Kiessand mit einer Körnung von < 1mm hat meiner Erfahrung nach aber noch ne Menge Schwebestoffe in sich, so dass es sich (je nachdem ob dich das anfangs eingetrübte Wasser stört) lohnen kann ihn zu waschen.


Zum Waschen selbst ist zu sagen, dass es ziemlich mühsehlig ist... Am besten funktioniert es, wenn man das Wasser von untern durch den Kiessand laufen lässt, so dass die "Fremdstoffe" nach oben ausgespült werden...

MfG Thoriden

PS. Du kannst aber den Bodengrund meiner Erfahrung nach auch bedenkenlos ungewaschen einbringen.

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Hallo.

Du musst jeden fremden Gedankengang kenntlich machen. Wenn du paraphrasierst genügt eine Fußnote mit Quellenangabe, wörtliche Übernahmen sind in Anführungszeichen zu setzen.

Dazu ist mir ferner kein § bekannt, imho ist das gute wissenschaftliche Tradition.

MfG Thoriden

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Das die Unternehmen sich in einer eigenen Organisation selbst verwalten darf und nicht vom Staat verwaltet wird sollte doch wohl ein positiver Punkt sein. Und das muss nunmal bezahlt werden. Würde es der Staat unmittelbar machen würde dies mit ner entsprechenden Abgabe finanziert und die wäre im Zweifel nicht günstiger!

Wenn du kaum was Verdienst wirst du auch keine Beiträge zahlen. In den ersten zwei Jahren nach existenzgründung zahlt keiner unter 25000€ Gewinn(!) nur einen Cent. Und danach gibt es eine komplette beitragsfreiheit für kleinstbetriebe mit sehr geringem Gewinn und dazu noch einen Freibetrag für die Umlage ...

Nicht meckern - versuchen die IHK auch zu nutzen, grade als Kleinunternehmer kann man deutlich mehr bekommen als Leistung als man bezahlen muss...

MfG Thoriden

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Kurzanleitung zur Lösung deines "Problemes":

  1. Nimm ein Lehrbuch des Strafrechts besonderer Teil

  2. Schlage die einschlägigen Ausführungen auf

  3. Prüfe die deiner Meinung nach in Frage kommenden Delikte schön gutachterlich durch

  4. Freu dich, dass dein Studium die ein Mehr an Wissen vermittelt.

MfG Thoriden

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Hallo,

dafür gibt es meiner Erinnerung nach keine konkrete Vorgabe. Ich würde eine Fußnote am Ende setzen und wie folgt nachweisen:

  1. Fallbeispiel entnommen aus: Verfasser, Titel, das Übliche...

Weitergehend kann ich für alle Fragen dazu folgendes Werk empfehlen:

Holm Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben. Ist ein DIN-A5 Büchlein, dass wirklich sehr sehr sehr sehr hilfreich ist!

MfG Thoriden

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Hallo,

ich kenn da www.fall-des-monats.de, da wird jeden Monat unter Federführung eines Professors ein aktueller bzw interessanter Fall erörtert. Sonst sieht es wohl mau aus, würde sagen es hilft wohl nur:

a) Die Ausbildungszeitschriften wälzen (ab und an geben die ne Liste heraus, in der die Fälle übersichtlich aufgelistet stehen -zumindest die JuS macht das)

b) Fallbücher

c) Fallbücher

d) Fallbücher

MfG und viel Erfolg Thoriden

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Hallo,

Wenn du wirklich nur ein Wasserbecken ohne jegliches Zubehör haben möchtest, dann geh am besten in einen größeren Aquarienladen, die haben meist Becken in vielen Größen.

Wenn du nur ein Becken brauchst wird es in der Größe auch nicht wirklich teuer.

Leider kann ich dir nichts genaueres sagen, da ich nicht weiss, aus welcher Gegend du bist.

MfG Thoriden

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Hallo,

bei Kfz ist die ganze Sache um Besitzer und Eigentümer etwas komplizierter.


  • (Unmittelbarer) Besitzer ist derjenige (wie bei allen anderen beweglichen Sachen) der direkten Zugriff hat, also quasi die tatsächliche Sachgewalt.

Ich gehe davon aus, dass dein Vater ursprünglich Eigentümer war.

Ihr habt einen Kaufvertrag mit Ratenzahlungen und Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der gesetzliche Normalfall dieser Konstellation ist so gestalltet, dass die zumn Eigentumserwerb deinerseits erforderliche Einigung erteilt wurde; allerdings tritt sie nur unter der Bedingung ein, dass vollständig bezahlt wurde. (§ 449 BGB)

  • Im Klartext: Der ursprüngliche Eigentümer bleibt es solange, bis die letzte Rate gezahlt ist. Mit Übereignung des letzten Restes wird automatisch der Erwerber Eigentümer!

  • KfZ- Brief (und Schein) sind keine Dokumente die den Eigentümer bestimmen! Ihnen können höchstens Indizfunktionen zukommen.

Mittlerweile ist das auf der Zulassungsbestätigung Teil II auch expliziert aufgeführt, indem dort sinngemäß steht, dass der Inhaber der Bescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird.

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MfG Thoriden

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Hallo,

Nur zum generellen Verständnis solcher "Absprachen" ohne dass ich dir für den konkreten Fall einen Rat geben möchte oder könnte (dafür bitte zu nem Anwalt deines Vertrauens falls du das wirklich für nötig hälst.

Man könnte eine solche Absprache durchaus als Auftrag im Rechtssinne (§ 662 BGB) verstehen.

In diesem Falle wäre der Auftraggeber dem Auftragnehmer generell zum Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet (§ 670 BGB). Natürlich hatt der Auftraggeber dann auch Anspruch auf das Erlangte (Tickets etc).

Aber auch mal ganz unjuristisch betrachtet, wenn du für jemanden etwas nach Absprache "mitbuchst", möchtest du doch die Kohle auch von ihm haben (es sei denn wu wolltest ihn einladen) oder?

MfG Thoriden

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Bügeln funktioniert - aber gaaaanz vorsichtig und auf niedriger Stufe!

Ansonsten vielleicht noch Druck über längere Zeit. Also bspw. in ein buch (zwischen die Seiten) legen und dann irgendwas schweres obendrauf (vielleicht 20kg-Hantelgewichte). Aber dazu brauchst du dann Gedult und das Ergebnis kann mal besser mal schlechter werden.

MfG Thoriden

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Rein rechtlich betrachtet besteht eine Wehrpflicht. In der Realität ist die Wehrdienstverweigerung und alternative Ableistung des Zivildienstes aber fast schon sowas wie eine Wahlalternative und nicht die Ausnahme als dass sie gedacht ist.

Faktisch kommt es wohl im Ergebnis darauf an, ob du dabei bist, wenn es daran geht wieder einmal einzuziehen, es sollen wohl nicht mehr alle eines Jahrgangs auch einberufen werden 'hustet stark' Darauf zu spekulieren nicht gezogen zuw erden und deswegen auf die Verweigerung zu verzichten kann allerdings auch dazu führen dass man schließlich doch beim Bund landet, weil keine Zeit mehr für die Verweigerung blieb... und dann heisst es zittern ob die durch geht - wenn nicht ist einem eine zweite Grundausbildung (dann inkl. Schiessen und co) fast schon gewiss. ;o)

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Hallo,

die Anforderungen an das Sehvermögen richten sich nach Anlage 6 FeV. http://www.gesetze-im-internet.de/fev/anlage6107.html

Hier einmal nur die für dich relevanten Passagen:

  1. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.


2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.


2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

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Alles andere steht aber auch in der FeV (Link siehe oben).

MfG Thoriden

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