Vorgeschichte: Der Auftraggeber stellt in der Verjährungsfrist (VOB) einen Mangel fest. Der Auftragnehmer weist diesen Mangel zurück (nicht insolvent). Na einigen Fristsetzungen besteht der Auftraggeber weiter auf die Beseitigung und der Auftragnehmer reagiert nicht mehr.

Kann der Auftraggeber sich bei dem Bürgen melden und die Kosten für die Beseitigung einfordern oder kann der Auftraggeber dieses nur bei insolventen Auftragnehmer?