Ich bin doch richtig der Annahme, dass ich als Fußgänger in einer Fußgängerzone (meist sind nur Fahrräder und öffentlicher Personennahverkehr zugelassen) absoluten Vorrang vor den Fahrzeugen habe, auch wenn die Fußgängerzone Straßencharakter (Pflasterung) hat? Immerhin steht das Schild vorne am Anfang, und es steht nicht dort es gelte nur für die Bürgersteige. Bin nämlich des Öfteren, schon von gewissen Leuten dort behindert, abgedrängt und gefährdet worden. Das lasse ich mir jetzt nicht mehr bieten. Jetzt setze ich meine Rechte mit absoluten Zwang durch, gegebenenfalls auch mit Strafanzeigen. Ab jetzt werde ich bei manchen der Kameraden, dort schön langsam laufen und die können schön hinterherrollen. Da fällt mir ein, der Passus mit: "Der Fußgänger darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern." Den gibt es ja nur für den Verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) was für ein Pech. Für eine Strafanzeige bei Gefährdung in der Fußgängerzone bleibt mir nur nach § 315c Abs. 1 Satz 2 Bchst. d StGB die Wahl oder? Sonst nur als Ordnungswidrigkeit. Aber die wird sowieso, dann nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt und nicht geahndet. Jemand Einwände?