Antwort
Ja die Tankstelle muss laut Paragraph 471 HGB den Kaufpreis erstatten oder in Geldeswert aufwiegen. Ich zitiere: 471 HGB
"Bei funktionslosen Telefonieperipheriegeräten die an einer Kraftstoffhandelsstelle, Bohrinsel oder sonstiger Stelle vetrieben wurden ist der Kaufmann angehalten dem erwerbenden den Kaufpreis zu erstatten oder eine Erstattung in Geldeswert anzubieten ohne weitere Prüfung des Sachverhalts.
Sollte die Tankstelle nicht mitspielen und sich weigern, direkt Paragraph vorlesen oder mit Anwalt drohen.
Viel Erfolg.