Bei meinem Notebook ist nach 13 Monaten im Display alles rosa. Händler schrieb, Reparatur dauert 5-10 Tage. Das Display ist frei im Netz erhältlich, ich hätte es sogar vorab ausgetauscht und das defekte eingeschickt. Händler sagt nein. Händler bot mir überteuert ein Display an, dafür hätte ich aber 4 originale kaufen können. Leihgerät, nicht möglich.

Ich habe das Gerät am 02.01 eingeschickt und dann hieß es, Reparatur dauert 4-6 Wochen. Da ich auf das Gerät beruflich angewiesen bin, habe ich gesagt, das dies unzumutbar sei und wollte es wieder haben, damit ich es selber repariere. Als 14 Tage um waren, war das Gerät nicht fertig - da eingeschickt zum Hersteller. Ich wartete weitere 5 Tage und setzte danach eine Frist zum 31.01 und drohte dann mit Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit. Frist ist verstrichen. Kann ich dann auf seine Kosten zum Anwalt gehen wegen Verzug? Kann ich den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn es nicht voran geht? Ohne PC kann ich quasi nicht arbeiten und habe Arbeitsausfälle

Nachtrag: In meiner Frist schrieb ich dies mit dazu, der Händler mir aber darauf nur antwortete, das Umtausch nicht mehr möglich und er es ja nicht beschleunigen könne, da der Hersteller nicht mal auf seine Fragen antwortet. 

"Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist habe ich das Recht vom Vertrag zurückzutreten und meinen Kaufpreis zurückfordern – zumindest aber die Summe, mit der ich einen gleichwertigen Ersatz (17“, CPU mit freien Multiplikator und Geforce 1070) erwerben kann. Bei Ablehnung meiner Rückzahlungsforderung werde ich meine Rechte mit anwaltlicher Hilfe und notfalls im Klagewege durchsetzen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei einer nachträglichen Fristsetzung der vorangehende Zeitraum, in dem sich die Sache bereits beim Händler befindet, entsprechend berücksichtigt werden, so dass die Frist entsprechend kürzer ausfallen kann (BGH NJW 82, 1270). 

Für die Angemessenheit der Frist spielt es keine Rolle, ob Sie die zu lange Reparaturdauer iSd. § 276 BGB zu vertreten haben (vgl. § 323 BGB). Selbst wenn den Händler überhaupt kein Verschulden hieran trifft, ändert sich nichts an der Angemessenheit der Frist und am anschließenden Rücktrittsrecht. Auch spielen eventuelle organisatorische, logistische oder technische Schwierigkeiten und Schwächen beim Händler bzw. beim Hersteller, dem die Sache eingeschickt wurde, keine Rolle. Denn die Gerichte bestimmen im Streitfall die Angemessenheit nach objektiven Maßstäben (BGH NJW 85, 2641). "