Je nach Konsummenge kannst du betrunken oder high werden. Rechtlich passiert nichts: Der Konsum ist, wie alle anderen Selbstschädigungen, nicht strafbar.
Das ist ein schwierigerer Fall, als es zunächst den Anschein hat. Grund dafür ist eine umstrittene Entscheidung des BGH (Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/03, der sog. Zahnriemen-Fall).
Dazu aus dem Beck'schen Online-Kommentar BGB (zu § 476, Rn 8):
Die Reichweite der Vermutung ist umstritten. Der BGH hat sich in der „Zahnriemen“-Entscheidung - freilich sehr verklausuliert - auf den Standpunkt gestellt, die Vermutung beziehe sich ausschließlich auf den konkreten Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeige. Sie ist nach Ansicht des BGH also widerlegt, wenn der Verkäufer darlegt und ggf beweist, dass dieser Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Funktioniert also etwa ein technisches Gerät innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht mehr, ist die Vermutung widerlegt, wenn es bei Gefahrübergang noch funktionierte. Nicht wird vermutet, dass das Versagen innerhalb der Frist auf einen schon bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel (wie etwa die schlechte Verarbeitung eines Einzelteils, die sich erst nach einiger Zeit ausgewirkt hat) zurückgeht.
Wie schon angedeutet ist die Auslegung des BGH stark umstritten, bspw. hat das OLG Brandenburg im Jahr 2008 zu Gunsten des Verbrauchers abweichend geurteit.
Da mir scheint, dass du allenfalls am Anfang deines Studiums stehst, empfehle ich dir, einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Sollte dir das wirtschaftlich nicht möglich sein, hast du wahrscheinlich Anspruch auf einen Beratungshilfeschein. Dieser deckt das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts ab, sollte ein Prozess unumgänglich sein, wird wohl ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe bestehen.
Die Antwort findet sich direkt im Urteil zum angesprochenen Amtshaftungsprozess (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 4. August 2011, Az.: 2-04 O 521/05):
Die Kammer schließt sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung der rechtlichen Bewertung der Strafkammer an, dass das Verhalten der beiden Polizisten als ein Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte, unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) und gegen das Verbot des Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG, festgehalten Personen weder körperlich noch seelisch zu misshandeln, anzusehen ist. Weiterhin ist es als Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bereits erörterten maßgeblichen Kriterien, die eine Menschenwürde- oder Persönlichkeitsverletzung als schwerwiegend qualifizieren (Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grad des Verschuldens) ist vorliegend von einer schweren Verletzung der Menschenwürde des Klägers auszugehen.
Ich möchte anmerken, dass dieses Urteil unter Zugrundelegung der gerichtlich festgestellten Handlungsverlaufs in jedem Fall als richtig anzusehen ist. Die Rechtsstaatlichkeit gebietet es, (mutmaßlichen) Tätern ihre gesetzlich garantierten Rechte einzuräumen und es ist daher nur folgerichtig, dass Verletzungen dieser Rechte Konsequenzen haben müssen. Weiterhin ist es meiner Meinung nach offensichtlich, dass die Androhung rechtswidriger, grausamer Maßnahmen gegenüber einer der Staatsmacht ausgelieferten Person, auch wenn diese einer Straftat verdächtig ist, gegen die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 I S. 1 GG verstößt.
Mit aktiver Sterbehilfe verwirklicht der Helfer nach deutschem Recht ein Tötungsdelikt, in der Regel Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Diese Form von Sterbehilfe steht unter Strafe, da der Gesetzgeber auf diese Weise einen absoluten Lebensschutz gewährleisten möchte. Die darüber geführte Diskussion ist sehr umfangreich und wird selbstverständlich nicht nur unter juristischen, sondern vielmehr auch unter gesellschaftlichen und moralischen Gesichtspunkten lebhaft geführt. Als weiterführenden Link würde ich dir diese Seite empfehlen: http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe
Der Lernprozess erfordert unabhängig vom Lehrbuch Wiederholungen, da solltest du dir keine Illusionen machen. Es gibt aber Lehrbücher, die recht verständlich geschrieben sind (etwa im Rolf Schmidt Verlag). Meine Empfehlung an dich wäre, dir (etwa in der Bibliothek) die gängigen Lehrbücher (Rengier, Wessels/Beulke, Kindhäuser oder - wie schon erwähnt - Schmidt) selbst anzuschauen und für dich zu entscheiden, welches dir am besten liegt. Auch neuere Werke zum Strafrecht AT (wie etwa das von Frister oder Hoffmann-Holland) können einen Blick wert sein.
Wenn du am besten mit Fällen lernst, empfehle ich das Strafrecht AT Buch von Schwabe aus der Reihe "Lernen mit Fällen". Es vermittelt in verhältnismäßig wenigen, aber sehr problemorientierten Fällen das nötige Wissen auf recht anschauliche und effiziente Weise.
Tja, wenn du in der Art und Weise vor Gericht auftrittst, wird es selbst für einen gutmütigen Richter schwierig, dir eine günstige Sozialprognose zu stellen. Dementsprechend solltest du durchaus mit einer Haftstrafe ohne Bewährung rechnen. Wenn du noch eine Chance willst, mit Bewährung aus der Sache rauszukommen, hol dir einen guten Strafverteidiger und befolge unbedingt seinen Rat. Ohne Entschuldigung und halbwegs überzeugende Reue wird aber wenig gehen.
Vielleicht würde es dir auch was bringen, dein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.
Grundsätzlich kann ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Veröffentlichung des Fotos durchaus bestehen. Insbesondere ist festzustellen, dass aufgrund der Minderjährigkeit der abgebildeten Personen eine Einwilligung in keiner Form denkbar ist. Einzige Ausnahme wäre, falls der (durch die gesetzlichen Vertreter gebilligte) Arbeitsvertrag ausdrücklich die Erstellung von Aufnahmen zu Werbezwecken beinhaltet hätte.
Zu diesem Thema aus Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 22 KunstUrhG Rn 28:
Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 KUG als Schutzgesetz sowie aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen. [...] Wie in den Fällen des § 97 UrhG kann der Vermögensschaden auf dreifache Weise ermittelt werden. Der Verletzte kann wahlweise eine angemessene Lizenzgebühr, die Herausgabe des Verletzergewinns oder den Ersatz des konkreten Schadens verlangen. [...] Zu ersetzen ist dann [Anm.: bezogen auf die angemessene Lizenzgebühr] das Honorar, das der Abgebildete üblicherweise für die Zustimmung zur Verwendung seines Bildnisses fordern kann.
Jede Straftat, die mit Geldstrafe bedroht ist, kann abhängig von den Begebenheiten des jeweiligen Falles eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen nach sich ziehen.
Darüber, ob das Schauen von Filmen auf solchen Seiten strafbar ist oder nicht, scheiden sich in der juristischen Fachwelt die Geister und gerichtlich wurde meines Wissens nach eine solche Konstellation (leider oder zum Glück) noch nie entschieden. Die einzig richtige Antwort ist also: Man kann es nicht mit Sicherheit sagen.
Auch unter technischen Gesichtspunkten wäre es unwahrscheinlich, selbst wenn man eine Strafbarkeit annähme, einer solchen Tat überführt werden zu können.
Du brauchst dir diesbezüglich also keine Sorgen zu machen.
Gerade die Vertragsfreiheit eignet sich eher für einen Einstieg durch Fallbeispiele. Etwa könnte man mehrere Fälle aufzählen und in die Runde fragen, wie es im jeweiligen Fall um die Vertragsfreiheit steht (natürlich würde man die Antworten darauf im Vortrag geben). Dabei gibt es alltägliche, kontroverse und auch sehr polarisierende Möglichkeiten (vom Privatverkauf eines Autos über den Einkauf im Supermarkt, Konstellationen mit Kontrahierungszwang bis hin zu Sachen wie dem willkürlichen Ausschluss von Minderheiten aus dem Kundenkreis, also Bezügen zum AGG). Damit sollte man, insbesondere wenn man das Publikum direkt adressiert, auf jeden Fall genug Aufmerksamkeit erlangen. Eine Karikatur würde indes wenig bis nichts zum tatsächlichen Verständnis des Themas beitragen und wäre in meinen Augen auch kaum geeignet, wirkliche und vor allem über den Vortrag andauernde Aufmerksamkeit zu erzeugen. Dafür muss schon der Redner mit einer interessanten Darstellungsweise selbst sorgen.
Denkbar ist allenfalls Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) und auch das wohl nur in bayrischer Auslegung, da das tiefe Tragen einer Hose m.E. kaum die öffentliche Ordnung beeinträchtigen kann. Da diese Ordnungswidrigkeit aber schon in der Vergangenheit nach belieben gedehnt wurde, würde ich mich über eine entgegengesetzte Auslegung nicht wundern.
Die hier vielfach erwähnte Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) scheidet jedoch aufgrund des Fehlens einer sexuellen Handlung definitiv aus.
Abhängig von der Uni an der du studierst können die Klausuren Fragen- oder Fallklausuren sein, oder auch eine Mischung aus beidem (wobei es hierbei die Varianten großer Fall plus Zusatzfragen und 50/50 Fall/Fragen gibt).
Der Stoff, der in den Vorlesungen gelehrt wird, deckt sich nach meiner Erfahrung größtenteils mit den AGs. Zwar sind manche Professoren so nett, den für die Klausur benötigten Stoff etwas einzuschränken, aber spätestens im Examen sollte man alles wissen. Ich empfehle daher von Anfang an so tief wie möglich zu lernen, so erarbeitet man sich schnell ein gutes Verständnis der zugrundeliegenden Strukturen, was maßgeblich für den Erfolg im Studium ist. Außerdem erleichtert ein breites Wissen Argumentationen, die man dann nicht unbedingt auswendig lernen muss, sondern sich auch herleiten kann.
Jeder hat seine eigene Art zu lernen, wenn du gut "am Fall" lernst, dann mach das. Es gibt auch Menschen die systematisch Bücher durcharbeiten oder in Gruppengesprächen Probleme vertiefend erörtern, nachdem sie sich in Skripten die Grundstrukturen erarbeitet haben und so zu einem guten Verständnis kommen. Wichtig ist es, zu ebendiesem Ergebnis zu kommen.
Ich empfehle übrigens die Skripte "Lernen mit Fällen" von Winfried Schwabe, wenn du gern an Fällen lernst (was übrigens auch meine bevorzugte Lernart war). Übrigens rate ich auch dazu, Vorlesungen, die einem nichts bringen, auch nicht zu besuchen und stattdessen lieber zuhause auf die jeweils bevorzugte Art die Materie zu erarbeiten.
Nur in den seltensten Fällen wird auf die Ladung des Opfers verzichtet. Du kannst daher davon ausgehen, dass du zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen wirst. Selbstverständlich kannst du auch auf Schmerzensgeld hoffen. Um die zivilrechtlichen Ansprüche gleich im Strafverfahren feststellen zu lassen, solltest du einen sogenannten Adhäsionsantrag stellen. Muster dafür findest du ohne Probleme bei Google, genauere Informationen zum Adhäsionsverfahren liefert Wikipedia.
Was für eine Strafe der Täter bekommt, hängt von vielen Faktoren (Vorstrafen, Geständigkeit, Reue, Anwendung von Jugendstrafrecht, Sozialprognose, nur um einige zu nennen) ab. Ein nicht vorbestrafter, geständiger Täter hätte bei der Anwendung von Jugendstrafrecht wohl mit Sozialstunden im mittleren Bereich, ein Erwachsener mit einer moderaten Geldstrafe zu rechnen.
Das Versenden von Exkrementen kann eine Beleidigung am Empfänger darstellen. In deine eigenen Pakete kannst du kacken, wie dir beliebt, solange die Schwelle zum unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) oder Ähnlichem nicht überschritten ist.
Türsteher achten erfahrungsgemäß schon auf eine gewisse Übereinstimmung zwischen Person und Ausweis. Wenn sie es merken sollten, gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Anzeige (§ 281 StGB, Mißbrauch von Ausweispapieren) und/oder Hausverbot. Daher würde ich von solchen Spielchen abraten, kann wie gesagt schnell nach hinten losgehen.
Hier solltest du einiges finden: http://bit.ly/v0xDQr
Schau mal ins Inhaltsverzeichnis: http://dejure.org/gesetze/BGB, in Buch 2 Abschnitt 8 sind darüber hinaus noch die einzelnen besonderen Schuldverhältnisse (Kauf, Miete...) genannt.
Räumt der Mieter nicht rechtzeitig, so kann der Vermieter nicht selbst Besitz von der Wohnung ergreifen, sondern muss Räumungsklage erheben. Die Klage kann er bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses und vor Ablauf der Kündigungsfrist erheben, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls befürchten muss, dass der Mieter nicht rechtzeitig auszieht (§ 259 ZPO).
Da das Mietrecht nur in seinen Grundzügen zum Stoff des juristischen Studiums gehört, kann ich hier keine erschöpfende Antwort geben.
Eine Räumungsklage ist auch in Fällen, in denen der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf nicht von alleine auszieht, notwendig. Die Klage kann jedoch bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses und vor Ablauf der Kündigungsfrist erhoben werden, wenn der Vermieter nach den Umständen des Einzelfalls befürchten muss, dass der Mieter nicht rechtzeitig auszieht (§ 259 ZPO).
Es ist jedoch fraglich, ob der Mietvertrag überhaupt wirksam befristet ist (§ 575 BGB). Der Verkauf des Grundstücks (denn man verkauft immer "nur" das Grundstück, nicht das Haus selbst) fällt wohl nicht unter die genannten Befristungsgründe. Daher müsstest du wohl eine gesonderte Kündigung (siehe §§ 573, 573a BGB) aussprechen.
Ich muss hier darauf hinweisen, dass meine Antworten keine Rechtsberatung darstellen und ich keine Verantwortung für die Richtigkeit übernehme. Es wäre wohl angebracht, einen Fachanwalt für Mietrecht zu diesem Thema zu befragen, der eine abschließende und verbindliche Einschätzung des Sachverhalts geben kann.
Das liegt vielleicht daran, dass es - zumindest in Deutschland - kein solches Grundrecht gibt.
Grundsätzlich dürfen Normalbürger Fotos schießen wie sie wollen, allerdings unterliegt eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen den Einschränkungen des § 22 KUG. Liegen besondere Umstände vor, die eine rechtswidrige Veröffentlichung der Fotos befürchten lassen, können dem Abgebildeten zivilrechtliche Ansprüche (u.A. vorbeugender Unterlassungsanspruch, analog § 1004 BGB und/oder Vernichtungsanspruch analog § 37 KUG) zustehen. Teilweise wird vertreten, dass diese Ansprüche schon durchsetzbar sind, wenn ohne Einwilligung keine rechtmäßige Veröffentlichung der Bilder (etwa entsprechend § 23 KUG) denkbar ist.
Eine strafrechtliche Relevanz hat ein solches Verhalten außer in den gesetzlich geregelten Fällen (so § 201a StGB) nicht.