Hallo,

es geht um eine Räumungsklage gegen mich wegen Eigenbedarf. Ich wollte ausziehen aus der betreffenden Wohnung, kam aber nicht schnell genug raus, weil die Wohnungsnot krass ist. Zum Zeitpunkt, als die Räumungsklage vor Gericht ging, war ich ausgezogen. Der Richter hat aber gar keinen Vergleich versucht.

Ich hatte keinen Anwalt, weil es in der Stadt, wo ich wohne, sauschwer ist, einen Anwalt für Mietrecht zu finden, der einen auf Basis von Prozesskostenhilfe verteidigt. Bekanntlich kriegen die Anwälte nur dann Geld, wenn die Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Dass der Richter in der Verhandlung keinen Vergleich vorgeschlagen hat, fiel mir dann erst auf, als das Urteil kam, wobei ich verloren habe.

Ist § 278 ZPO dahingehend zu interpretieren, dass ein Richter verpflichtet ist, einen Vergleichsvorschlag zu machen?

Wenn ja, lässt sich das für die Berufung verwerten?

Oder kann man sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen?

Viele Grüße, Skorpion