Ich befinde mich zur Zeit in einer Steuerprüfung.

Ich habe an verschiedenen private Bildungsträgern freiberufliche Dozenten als Nachunternehmer eingesetzt. Alle Bildungsträger haben von den jeweiligen Landesbehörden eine Umsatzsteuerbefreiung bestätigt bekommen.

Somit habe ich mich auf den §4 Nr. 21 a u. b berufen und die Rechnungen an die Bildungsträger gestellt. Die freiberuflichen Dozenten, die ich unmittelbar an den Bildungsträgern als Nachunternehmer eingesetzt habe haben mir demnach, nach §4 Nr. 21 b die Rechnungen geschrieben.

Das Finanzamt beruft sich jetzt auf ein Urteil vom 23.08.2007 des BFH, dass die abgerechneten Unterrichtsleistungen der Umsatzsteuer unterliegen, sofern diese nicht selbst erbracht worden sind.

In dem UStG §4 Nr. 21 steht nicht, dass ich die Unterrichtsleistung an einen weiteren Dozenten nicht weitergeben darf. Sondern nur das die Leistungen unmittelbar an den Bildungsträgern ausgeführt werden soll. Dieses ist auch erfolgt

Ich wollte online beim Bundesfinanzhof dieses Urteil nachlesen. Leider sind die Urteile nur 10 Jahre rückwirkend nachlesbar. Somit kann ich nicht Prüfen ob das Finanzamt mit dieser Begründung recht hat.