Hallo zusammen, ich möchte gerne wissen, ob für eine Strafzumessung bereits getilgte Freiheitsstrafen die zur Bewährung ausgesetzt wurden herangezogen werden können.

Folgender Fall: Eine Person wird 2005 wg. Unterhaltspflichtverletzung zu 6 Monaten Haft verurteilt die zur Bewährung 3 Jahre ausgesetzt wird. Die Strafe wird nach Ablauf der Bewährung erlassen. Nach Ablauf der Bewährung im Jahr 2008 wird die Person erneut angezeigt und erneut rechtskräftig verurteilt, diesmal allerdings zu 8 Monaten die auf 5 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Strafe wird nach Ablauf der Bewährung im Jahr 2013 erlassen. Wenn nun 2013 wieder angezeigt wird, wirkt sich die 2-malige einschlägige Vorstrafe für ein eventuelles Urteil aus oder ist die Uhr wieder auf null nach den 5 Jahren Bewährung? Wie stehen die Chancen, dass nach 2-maliger erfolgreicher Bewährung bei einer dritten Verurteilung die Freiheitsstrafe diesmal NICHT zur Bewährung ausgesetzt wird?