Die Unterschrift bedeutet nicht, dass das Paket ab sofort dem Empfänger gehört oder dem der es entgegennimmt. Es bedeutet zunächst nur, dass das Paket durch den Zusteller an die quittierende Person übergeben worden ist. Stellt sich nach Öffnen des Paketes heraus, dass ein Mangel oder ein Irrtum vorliegt, dann ist innerhalb von zwei Tagen (ausser Samstags und Sonntags) beim Versender zu reklamieren. Vor der Entgegennahme darf das Paket von aussen auf Mängel untersucht werden. Der Entgegennehmende/Empfänger hat nicht das Recht, vor Unterschriftleistung das Paket zu öffnen und den Inhalt zu prüfen. Wer ohne schriftlichen Auftrag ein Paket für einen Nachbarn, Bekannten, Verwandten oder sonstwen entgegennimmt, übernimmt die Verantwortung für das Paket und dass es äusserlich in Ordnung ist. Ist der Karton beschädigt, muss generell die Annahme verweigert und beim Versender neu bestellt werden, um sicher zu gehen. Wird das Paket nicht innerhalb von zwei Tagen abgeholt oder man erreicht den Empfänger nicht, ist der jeweilige Zustelldienst zu informieren und um Abholung zu bitten. Die Unterschrift muss nicht gut leserlich sein, aber sie muss die Handschrift der entgegennehmenden Person erkennen lassen. Mit vier Buchstaben in Schreibschrift hat man in der Regel eine solche Handschriftprobe. Wer also Sieverdingbeck-Kamperschröer heisst kann in der Regel mit "Siev" unterschreiben. Hierbei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Wer dazu neigt, nur einen Haken oder einen Kreis zu malen, kann nicht auf Übergabe des Paketes bestehen. Der Zusteller hat das Recht die Unterschriftleistung zu kontrollieren und gegebenenfalls abzulehnen und als Folge das Paket nicht auszuhändigen.

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