Ich bin als Rentner hier vor 3 Jahren eingezogen. Der Vermieter verlangte im April des Jahres eine rückwirkende Mieterhöhung ab dem 1. Januar des Jahres. Also 3 Monate rückwirkend. Aufgrund meines Wissens (scheinbar falsch) widersprach ich dieser rückwirkenden Zahlung mit dem Hinweis auf das BGB. Ich erhielt die Mitteilung, dass das BGB ist auf diesen Mietvertrag nicht anzuwenden ist. Also habe ich keine Rechte mehr und muss auch damit rechnen, dass monatelange, rückwirkende Miete, verlangt werden kann? Es handelt sich um eine grosse Wohnungsbaugesellschaft und ich kann mir einen Irrtum einfach nicht vorstellen: ...............................TEXT DES VERMIETERS: bei Ihrer Wohnung handelt es sich um öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind die Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (W0FG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der Neubaumietenverordnung (NMV) und der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu beachten. Die vorgenommene Mietänderung wurde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet und erläutert. Bitte beachten Sie, dass für Ihre Wohnung die mietpreisrechtlichen Regelungen gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht anzuwenden sind. Eine Zustimmung Ihrerseits zu unserer Mietänderung ist nicht erforderlich. Ebenfalls sind von uns keine Wartefristen und Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen können wir hier auch rückwirkende Mietänderungen fordern, wenn wir diese nicht zu vertreten haben. In Ihrem Mietvertrag wurde dazu unter dem § 2.2 Miete u.a. vereinbart, dass wir uns rückwirkende Mietänderungen vorbehalten.....ENDE..................................................

Das Gefühl der Rechtlosigkeit ist nicht sehr angenehm, deswegen möchte ich mich, mit Ratschlägen und Tipps durch das Forum, dagegen wehren. Danke und Grüsse