Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.11.2001 (Az.: 9 U 148/01) entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Das Urteil beruht zwar auf dem alten Fernabsatzgesetz, dürfte jedoch auch nach der jetzigen Rechtslage noch Bestand haben. Im Urteil heißt es:

"Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist. Soweit er seinerseits als Leistung des Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet."

In der Regel werden die Hinsendungskosten jedoch nicht erstattet, da das BGB keine eindeutige Klärung dieses Sachverhaltes gibt.

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Hallo!

Hast du eine lückenlose Aufzeichnungen deiner Arbeitszeit mit allen geleisteten Stunden, Überstunden und Ausgleichszeiten, müssen dir die Überstunden (bzw. der Ausgleich dieser) zugestanden werden; wenn personalmäßig nicht möglich, dann finanziell (Achtung: "Überstunden müssen BESONDERS (d.h. höher) vergütet werden").

Sind die Aufzeichnungen der Arbeitszeit irgendwie lückenhaft, nicht vollständig, nicht gegengezeichnet (!) oder geht es um einen schon Jahre zurückliegenden Fall, wird das schwieriger, egal, was im Vertrag steht. Da hilft oft nur das Gespräch.

Es sei denn, dass Überstunden schon immer Streitthema in der Firma waren. Dann kann das Arbeitsgericht u.U. Zeugenaussagen oder vorige Fälle zum Anlass nehmen, das Einheimsen der Stunden durch den Unternemer als erwiesen anzusehen. Aber das ist ja ohnehin die letzte Möglichkeit...

Nach ArbZG darf ein Arbeitnehmer max. 10 Stunden am Tag (Sonderregelungen hinsichtlich Schicht- und Bereitschaftsdienst usw.) arbeiten, wenn die Überstunden "zeitnah" ausgeglichen werden. --> gesetze-im-internet.de

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ist glaub ich griechisch und kann grob mit "-liebend" übersetzt werden: Lipophile ("fett- liebende") Stoffe (bspw. Kohlenwasserstoffe: Benzin, Diesel, Petroleum) "lieben" Fett, d.h. sie lösen sich nur in Fett, nicht in Wasser. Sonst s.o.

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Kabelenden zum Verklemmen sollten auf keinen Fall verzinnt werden. Aderendhülsen für den entspr. Querschnitt verwenden, dann sind Lüsterklemmen kein Problem. (wenn es gar nicht anders geht, ist unverzinnte Leitungen zu verklemmen immer noch besser als das Verklemmen von verzinnten Leitungen:)

Lot korrodiert schneller als Kupfer, was zu Übergangswiderständen führt und KAbelbrand durch Wärmeentwicklung zur Folge haben kann. Durch zu fest geschraubte Lüsterklemmen werden verzinnte Kabelenden zusätzlich noch eingeschert, was durch Querschnittsverengung ebenfalls zu Wärmeentwicklung führen kann.

Nach einschlägigen Vorschriften ist bei Anlagen bis 1000 V die Verwendung von Lüsterklemmen zulässig, wenn die Leitungen (bei feindrähtigen Adern) mit Aderendhülsen vesehen sind, die Lüsterklemmen für diesen Verwendungszweck vorgesehen sind, den passenden Querschnitt haben und die Schutzisolierung intakt ist. Weiß leider nicht genau wo das steht, aber in der DIN/ VDE 0100 wird man sicher fündig.

Die Sache des "Verbots" ist sicher eine was-wäre-wenn- Frage: Wenn was passiert, wer haftet dann? Aber da man ohne Elektrofachkraft für Installationen zu sein eh keine Leitungen verlegen darf, haftet man dann selbst und dann zahlt im Schadensfall eh keine Versicherung...

Ach ja: Bis 16A (Schuko ("normale" Steckdose) oder CEE 16A- Verbindungen) müssen Lüsterklemmen "handfest" angezogen werden, bei höheren Strömen mit einem definierten Drehmoment (->Tabelle nach DIN/ VDE).

Gruß, schrank

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Bei einem Warenwert von unter 40 Euro muss der Käufer grundsätzlich selbst die Versandkosten tragen. Bei höherem Warenwert muss i.d.R. ein Versand (Hin- ODER Rückversand) vom Verkäufer getragen werden, d.h. du kannst einen Retourenschein oder Portoerstattung fordern.

Ob zwangsläufig beide Versande (Hin- und Rückversand) vom Verkäufer getragen werden müssen, ist m.E. nicht eindeutig geklärt. Wenn du etwas anderes herausfindest, freue ich mich über Nachricht.

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Ich hab mal gehört, dass das Aroma, welches in Inhaltsangaben mit "Vanillin" angegeben ist, süchtig machen bzw. das Sättigungsgefühl hemmen soll.

Würd mich im Zweifel für echte Vanile entscheiden.

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Hallo!

Gesetzliche Krankenversicherungen bezahlt man als freiwillig weiter versicherter Selbstständiger am Monatsende/Anfang des nächsten Monats RÜCKWIRKEND, d.h. für den vergangenen Monat. Zu den Modalitäten bei priv. Vers. kann ich nichts sagen.

Wechselst du NICHT zum Monatsanfang deinen Job, musst du die Zeit, die du selbstständig unterwegs warst, bezahlen (das wird vermutlich gestaffelt, Krankenkasse fragen).

Behälst du trotz deiner Einstellung deine bisherige Krankenkasse bei (bei gesetzlichen ohne weiteres möglich), musst du dich nicht abmelden (was ohnehin meist nur mit Kündigungsfrist ginge), sondern musst nur bescheid sagen, dass du nun wieder pflichtversichert bist (sollte sich aber auch mit der Anmeldung deines Arbeitgebers über die Einstellung ergeben).

Wenn du nun tatsächlich nur einen knappen Monat selbstständig warst, kannst du auch versuchen, von der Übergangsfrist zu profitieren: Viele Krankenkassen versichern dich bspw. nach einer Kündigung erst mal vier Wochen (zum. meine) weiter, in denen du dann dein Arbeits- und Versicherungsverhältnis klären musst. Vielleicht kannst du deine Krankenkasse überzeugen, dass es sich bei der Selbstständigkeit nur um eine Übergangslösung gehandelt hat und du kommst um die Beiträge für diesen Monat herum?!

Viel GLück,

Schrank

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Auch sehr gut: Drei Lagen Holz (dünneres Sperrholz o.ä., muss aber änhlich fest sein wie das wichtige Brett, also kein MDF oder so) nehmen: in die Mitte das wichtige Brett, aus dem die Figuren werden sollen, eines darüber und eines darunter legen und zusammenzwingen. Beim Sägen auf geraden Schnitt achten (!), dann hat man hinterher Figuren (leider immer drei von einer Sorte), von denen die mittlere nahezu perfekte Ränder hat.

Auch ein sehr guter Trick zum Bohren, wenn die Bohrung beidseitig nicht splittern darf!

Viel Erfolg

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