Gemäß § 575 BGB gibt es für einen befristeten Mietvertrag (sogenannter Zeitmietvertrag) nur 3 mögliche Begründungen. (Andernfalls soll er wohl rechtswidrig sein.) Ich habe mir vorhin mit 2 befreundeten Juristen (einer Rechtsanwalt und einer Richter am Landgericht) dazu beraten. Der Anwalt meinte es sei mit der Begründung "Auf Verlangen des Mieters" trotzdem unzulässig. Der Richter hingegen meinte das das eine unzumutbare Bevormundung und Benachteiligung des Mieters sei und das dies durchaus ein rechtskräftiger Vertrag sei. (Dem Rest der Diskussion konnt ich nicht mehr wirklich folgen) Beide fügten noch hinzu das dies keine verbindliche Aussage sei und die sich erst bei Gelegenheit näher damit beschäftigen müssten.

Weiß es hier vielleicht jemand genau? Am liebsten wär mir aus Erfahrung (vor 2001 ging das auf jeden Fall, erst danach wurde folgendes Gesetz erlassen.)

§ 575 Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

  1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

  2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

  3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.