Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, denn schon in deinem Sachverhalt ist ein allgemeiner Irrtum enthalten ("Da das Gehalt bei einem Minijob Brutto = Netto entspricht,...).

Der Arbeitgeber kann den Minijoblohn pauschal besteuern und diese Pauschal-lohnsteuer aus der eigenen Tasche bezahlen (§ 40a (2) EStG) - er muss es jedoch nicht!! Er kann aber auch die Pauschallohnsteuer erheben und, arbeitsrechtlich gesehen (Urteil Bundesarbeitsgericht vom 10.01.2006), auf dich abwälzen (sprich: vom Bruttolohn abziehen). --- Bei beiden Varianten ist dabei die Besteuerung nun abgeschlossen, sowohl der pauschalbesteuerte Minijoblohn als auch die pauschale Lohnsteuer dürfen/müssen nicht in der Steuererklärung erscheinen (§ 40 (3) EStG), eine Pflicht zu Abgabe einer Steuererklärung wegen des Minijobs besteht nicht.

Pauschaliert der Arbeitgeber hingegen nicht, läuft die Besteuerung normal über die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Da du ja schon gleichzeitig einen Vollzeitjob hast, wird der Minijob mit der Lohnsteuerklasse 6 besteuert (bei 538 Euro fällt da 66,25 Euro Lohnsteuer an, wenn ich richtig geguckt habe). Bei dieser Variante erhältst du gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern (normalbesteuerten) Arbeitslohn, so dass du nach § 46 (2) Nr. 2 EStG verpflichtet bist, eine Steuererklärung abzugeben.

Ob sich gerade die Variante mit der Steuerklasse 6 finanziell lohnt, kann man so pauschal nicht beantworten, das kann man nur anhand der genauen Zahlen und Daten ermitteln.

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