Ich war arbeitslos und habe eine neue Arbeit in 380 Km Entfernung gefunden.

Daher habe ich im Oktober 2017 unseren Mietvertrag zum 31.01.2018 gekündigt. Ich halte somit die 3 Monatige Kündigungsfrist laut Mietvertrag ein.

Es gibt im Mietvertrag keine "Nachmieterklausel". Mir ist auch bekannt, dass es das "3 Nachmieter anbieten" rechtlich so nicht gibt.

Ich sehe mein Fall allerdings als rechtlichen "Härtefall" an, laut Urteile kann ich dem Vermieter somit einen "passenden" Nachmieter vorschlagen.

Härtefälle sind z.B. Arbeitslosigkeit, Nachwuchs, Heirat, Altenheim und gesundheitliche Gründe. Hier gibt es genügend Urteile!

Ich müsste aber für einen Besichtigungstermin des möglichen Nachmieters wieder 760 Km (Hin und Zurück) in Kauf nehmen. Denn laut Gesetz muss ich die Besichtigungstermine selbst abstimmen.

Jetzt das Problem:

Die Hausverwaltung hat uns "Verboten", die Wohnung in Zeitung oder Internet anzubieten. Im gleichen Haus steht noch eine Wohnung leer, die wird im Internet angeboten, allerdings ohne Bilder. Laut Verwaltung soll erst die eine Wohnung weg und dann kommt unsere Wohnung rein. So will es der Vermieter.

Frage: Können wir die Wohnung mit unseren Bilder der Wohnung im Internet anbieten und die Telefonnummer der Hausverwaltung angeben?

Gibt es in so einem Fall eine "Mitwirkungspflicht" für den Vermieter?