3. Schönheitsreparaturen bei Auszug

Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig an den Vermieter im Allgemeine nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 66,66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei allen anderen Nebenräumen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 14,28% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 28,56%, länger als 3 Jahre 42,84%, länger als 4 Jahre 57,12%, bei mehr als 5 Jahren 71,40% und bei mehr als 6 Jahren 85,68%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit Für Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 16,66% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 33,33%, länger als 3 Jahre 50%, länger als 4 Jahre 66,66%, nach 5 Jahren 83,33%.